
Stellen Sie sich vor, der Einzelunternehmer A, im Handelsregister eingetragen, möchte aus haftungsrechtlichen Gründen sein Unternehmen als GmbH fortführen. Probleme bereiten ihm allerdings das zum Unternehmen gehörende Grundstück, welches ebenfalls in die GmbH eingebracht werden soll. Das kostete (bisher) Grunderwerbsteuer.
Im Hinblick auf die neue BFH Rechtsprechung zu § 6a GrEStG könnte nämlich mit guten Gründen argumentiert werden, dass die Einbringung des Grundstücks in die GmbH im Ergebnis grunderwerbsteuerfrei ist – ein richtiger Schritt in die richtige Richtung, wenn man bedenkt, dass der Weg in die GmbH & Co. KG seit jeher über § 5 Abs. 1 GrEStG ohne das Entstehen von Grunderwerbsteuer zu schaffen ist.
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Autor: Jan Reiter
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