
Der Bundestag hat am 25.3.2020 einstimmig den Gesetzesentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht angenommen. Die notwendige Zustimmung des Bundesrates wurde am 27.3.2020 erteilt; noch am selben Tag wurde das Artikelgesetz veröffentlicht.
Darin wurde u. a. geregelt, dass der Rückwirkungszeitraum für Umwandlungen, die in 2020 beim Handelsregister angemeldet werden, von 8 auf 12 Monate verlängert wird.
Allerdings wurde nur das UmwG geändert, so dass sich nicht in jedem Fall eine Verlängerung des steuerlichen Rückwirkungszeitraums ergibt.
Mittlerweile hat der Gesetzgeber mit dem Entwurf des Corona-Steuerhilfegesetzes reagiert und stellt nun den lückenlosen Gleichlauf her.
Bestandteil des Artikelgesetzes ist das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Artikel 2). Für Zwecke des vorliegenden Beitrags ist Bezug zu nehmen auf den dortigen § 4 zum Umwandlungsrecht.
Begründet wurde diese Ausdehnung der Rückbeziehungsfrist mit den derzeitigen Schwierigkeiten, die für die Umwandlungsbeschlüsse erforderlichen Versammlungen fristgerecht abzuhalten.
Es stellt sich nun die Frage, welche steuerrechtlichen Folgen aus dieser Änderung des UmwG zu ziehen sind, nachdem weder der Gesetzestext noch die Gesetzesbegründung das Umwandlungsteuerrecht in Bezug nehmen.
Nachfolgend soll eine Übersicht den aktuellen Meinungsstand hierzu zusammenfassen, der sich am Wortlaut des Gesetzes orientiert:
Umwandlungsart | Rückwirkung nach UmwG 2020 | Rückwirkung nach UmwStG 2020 |
---|---|---|
1. Verschmelzung | (§ 17 Abs. 2 Satz 4) | siehe unten |
a) Kapitalgesellschaften | 12 Monate | 12 Monate (§ 2 Abs. 1 UmwStG) |
b) Personengesellschaften | 12 Monate | 12 Monate (§ 24 Abs. 4 i. V. m. § 20 Abs. 6 Satz 1 UmwStG) |
c) Kapitalgesellschaft auf Personengesellschaft | 12 Monate | 12 Monate (§ 2 Abs. 1 UmwStG) |
d) Personengesellschaft auf Kapitalgesellschaft | 12 Monate | 12 Monate (§ 20 Abs. 6 Satz 1 UmwStG) |
2. Auf- und Abspaltung | (§ 125 i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 4) | siehe unten |
a) von/auf Kapitalgesellschaften | 12 Monate | 12 Monate (§ 2 Abs. 1 UmwStG) |
b) von/auf Personengesellschaften | 12 Monate | 12 Monate (§ 24 Abs. 4 i. V. m. § 20 Abs. 6 Satz 1 UmwStG) |
c) von Kapitalgesellschaft auf Personengesellschaft | 12 Monate | 12 Monate (§ 2 Abs. 1 UmwStG |
d) von Personengesellschaft auf Kapitalgesellschaft | 12 Monate | 12 Monate (§ 20 Abs. 6 Satz 1 UmwStG) |
3. Ausgliederung | (§ 125 i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 4) | siehe unten |
a) auf Kapitalgesellschaften | 12 Monate | 12 Monate (§ 20 Abs. 6 Satz 2 UmwStG) |
b) auf Personengesellschaften | 12 Monate | 12 Monate (§ 24 Abs. 4 i. V. m. § 20 Abs. 6 Satz 2 UmwStG) |
c) von Kapitalgesellschaft auf Personengesellschaft | 12 Monate | 12 Monate (§ 24 Abs. 4 i. V. m. § 20 Abs. 6 Satz 2 UmwStG) |
d) Personengesellschaft auf Kapitalgesellschaft | 12 Monate | 12 Monate (§ 24 Abs. 4 i. V. m. § 20 Abs. 6 Satz 2 UmwStG) |
4. Formwechsel | keine Rückwirkung | |
a) Kapitalgesellschaft in Personengesellschaft | – | 8 Monate (§ 9 Satz 3 UmwStG |
b) Personengesellschaft in Kapitalgesellschaft | – | 8 Monate (§ 25 Satz 2 i. V. m. 9 Satz 3 UmwStG) |
5. Einbringung in Kapitalgesellschaften unter Einzelrechtsnachfolge | keine Rückwirkung | 8 Monate (§ 20 Abs. 6 Satz 3 UmwStG) |
6. Einbringung in Personengesellschaften unter Einzelrechtsnachfolge | keine Rückwirkung | keine Rückwirkung (Rz. 24.06 UmwStE) |
Fazit
Vereinfacht kann man zusammenfassen, dass alle Umwandlungen, denen das UmwG zu Grunde liegt und die auch mit handelsrechtlicher Rückwirkung erfolgen können (alles außer Formwechsel), steuerlich die 12-monatige Rückwirkungsmöglichkeit gilt.
Für den Formwechsel und die Einbringungsfälle unter Anwendung der Einzelrechtsnachfolge gilt weiterhin die nur 8 monatige Rückwirkungsfrist!
Allerdings soll dies durch das noch im Entwurf befindliche Corona-Steuerhilfegesetz geändert werden und der Rückwirkungszeitraum ebenfalls auf 12 Monate verlängert werden.
Zu Beginn der Plenarsitzung am Mittwoch, 27. Mai 2020, hat der Bundestag ohne Aussprache den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz, 19/19379) zur weiteren Beratung in die Ausschüsse unter Federführung des Finanzausschusses überwiesen. Insoweit bleibt abzuwarten
Autor: Tino Srebne
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