
Offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 Satz 1 AO bei Einsatz eines Risikomanagementsystems
Das Finanzamt darf nicht generell bei Übersehen eines Prüfhinweises oder eine besonders oberflächliche Behandlung des Steuerfalls den Steuerbescheid wegen offenbarer Unrichtigkeit ändern. Wenn sich die Unachtsamkeit bei der Bearbeitung des Falles häuft und sich dem Sachbearbeiter aufgrund ergangener Prüfhinweise Zweifel an der Richtigkeit seiner Eingabe aufdrängen müsste, liegt ein Fehler in der Sachverhaltsermittlung vor. Eine Änderung nach § 129 AO ist dann ausgeschlossen (BFH v. 14.1.2020 – VIII R 4/17).
Autor: Prof. Dr. Alexander Kratzsch
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