
Wussten Sie schon, dass es für die Ausnahme von der Besteuerung eines privaten Veräußerungsgeschäfts aufgrund von Selbstnutzung einer Wohnung ausreicht, wenn man die Wohnung zusammenhängend über 3 Jahre insgesamt nur 1 Jahr und 2 Tage selbst nutzt?
Von der Besteuerung des Veräußerungsgewinns nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG sind Wirtschaftsgüter ausgenommen, die im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Dabei muss nach dem BFH-Urteil vom 3.9.2019, IX R 8/18 die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken über einen zusammenhängenden Zeitraum vorliegen, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt. Es genügt hierbei, dass der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut im Jahr der Veräußerung zumindest am 1. Januar, im Vorjahr der Veräußerung durchgehend sowie im zweiten Jahr vor der Veräußerung mindestens am 31.12. zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.
Es ist somit unschädlich, wenn das Wirtschaftsgut im Anschluss an die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nach den vorgenannten zeitlichen Kriterien im Jahr der Veräußerung vermietet wird. Wird das Wirtschaftsgut hingegen im Vorjahr der Veräußerung kurzfristig zu anderen Zwecken genutzt (z. B. vorübergehende Vermietung) oder kommt es im Vorjahr der Veräußerung zu einem vorübergehenden Leerstand, ist der Veräußerungsgewinn zu versteuern.
Vgl. BMF-Schreiben vom 17.6.2020 – IV C 1 – S 2256/08/10006 :006
Sie wünschen sich Unterstützung bei steuerrechtlichen Fragestellungen? Dann schicken Sie uns eine Anfrage.
Autor: Tino Srebne
Ihr Klick zu uns!