Zwischen dem V. Senat und XI. Senat des BFH herrscht ein Streit, der weitreichende Folgen für die umsatzsteuerliche Organschaft haben könnte.  Mit Vorlagebeschluss vom 11.12.2019 (Az. XI R 16/18) legte der XI. Senat des BFH dem EuGH die Frage vor, ob das bisherige deutsche Verständnis, wonach der Organträger selbst der Steuerpflichtige und damit Steuerschuldner ist, sich mit dem Unionsrecht vereinbaren lässt. 

Die Antwort des V. Senates des BFH ließ nicht lange auf sich warten: Statt die Entscheidung des EuGH auf die Vorlagefrage des XI. Senats abzuwarten, sah sich der V. Senat des BFH offensichtlich dazu veranlasst, sich nun ebenfalls im Wege eines Vorlagebeschlusses an den EuGH zu wenden (Az. V R 40/19). Entgegen der Auffassung des XI. Senates ist es nach der Ansicht des V. Senats durchaus vertretbar, dass der nationale Gesetzgeber ein Mitglied der Mehrwertsteuergruppe (demnach also den Organträger) zum Steuerpflichtigen bestimmt.

Die Entscheidung ist von erheblicher Tragweite: Sollte der Organträger nämlich nicht Steuerpflichtiger sein, hätte der Organträger jedenfalls die Umsätze der Organgesellschaften nicht (mehr) zu versteuern. Gleichzeitig dürfte aber auch die Organgesellschaft nicht als Steuerschuldner angesehen werden, da sie sich auf das nationale Recht berufen könnte. Für den Praktiker empfiehlt es sich, entsprechende Umsatzsteuerbescheide unter Verweis auf die anhängigen EuGH Verfahren offen zu halten.

Autor: Jan Reiter

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