Beurteilung_einer_disquotalen_Einlage_in_eine_Personengesellschaft

Führt ein Gesellschafter dem Gesellschaftsvermögen einer KG im Wege einer Einlage ohne entsprechende Gegenleistung einen Vermögenswert zu, der hinsichtlich der Höhe über den aufgrund seiner Beteiligung an der KG geschuldeten Anteil hinausgeht (disquotale Einlage), ist fraglich, ob eine freigebige Zuwendung des Gesellschafters an einen anderen Gesellschafter vorliegt. Die schenkungsteuerlichen Folgen können aufgrund des hohen Steuersatzes dramatisch sein.

Der BFH bejahte dies und entschied, der andere Gesellschafter werde dadurch bereichert, dass sich seine über die KG gehaltene Beteiligung am Gesamthandsvermögen entsprechend erhöht.

Bei einer disquotalen Einlage in das Gesellschaftsvermögen einer KG wird nicht die KG als solche bereichert. Vielmehr sind die Gesellschafter als Gesamthänder vermögensmäßig als bereichert i.S. der §§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 ErbStG anzusehen.

Es ist einerseits möglich, dass eine Gegenleistung direkt von dem erwerbenden Gesellschafter an den zuwendenden Gesellschafter geleistet werde. Eine Gegenleistung des erwerbenden Gesellschafters an den zuwendenden Gesellschafter kann aber auch darin liegen, dass der erwerbende Gesellschafter selbst eine wertmäßig entsprechende Einlage in das Gesellschaftsvermögen der KG leiste, zu der er nicht aufgrund des Gesellschaftsvertrags verpflichtet sei. Eine solche wertmäßig entsprechende Einlage des erwerbenden Gesellschafters erhöht die Beteiligung des zuwendenden Gesellschafters in gleicher Weise. In diesem Fall erfolgt die Zuwendung nicht freigebig.

Weiterführende Hinweise

Die BFH-Entscheidung bestätigt, dass eine Gesamthandsgemeinschaft (KG, OHG oder GbR) als zivilrechtlich Bedachte so zu beurteilen ist, dass die Gesamthänder durch die freigebige Zuwendung schenkungsteuerrechtlich als bereichert anzusehen ist. Die Gesamthandsgemeinschaft selbst wird also nicht bereichert. Dementsprechend sollten Einlagen in Personengesellschaften nicht disquotal geleistet werden, wenn die schenkungssteuerlichen Freibeträge überschritten werden.

BFH 5.2.2020 – II R 9/17

Autor: Prof. Alexander Kratzsch

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