Rückwirkende_Rechnungsberichtigung_bei_fehlerhafter_Rechnung?

Nachdem der EuGH vermehrt Entscheidungen traf, in welchem er das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Rechnung als formelle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug deutlich abschwächte (u.a. EuGH, Urteil vom 15.09.2016, C-516/14, Barlis 06), stellte sich für die Praxis die spannende Frage, ob der BFH seine (restriktive) Rechtsprechung, insbesondere zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung, ändern würde.

Allerdings verfestigte der BFH (Urteil vom 12.03.2020, V R 48/17) seine restriktive Auffassung zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung. Wie bereits in dem Urteil vom 20.10.2016 (V R 26/15) ausgeurteilt, kommt eine rückwirkende Rechnungsberichtigung nur dann in Betracht, wenn die fünf Mindestangaben Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt und gesonderter Umsatzsteuerausweis vorliegen. Problematisch ist diese Rechtsprechung vor allem im Hinblick auf die Leistungsbeschreibung: der Grat zwischen einer berichtigungsfähigen bzw. einer berichtigungsunfähigen Leistungsbeschreibung dürfte mitunter sehr schmal sein. Selbst der BFH konstatiert, dass die konkreten Anforderungen an die Leistungsbeschreibung einzelfallabhängig seien. Keine Leistungsbeschreibung liege vor, wenn die Angaben in hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind. Damit steht fest, dass Streitigkeiten mit der Betriebsprüfung Tür und Tor geöffnet sind.

Positiv hervorzuheben ist allerdings, dass der BFH in seinen Urteilsgründen die Rechtsgrundsätze der Barlis-Rechtsprechung aufgegriffen hat. Aus dieser folgt, dass der Vorsteuerabzug jedenfalls dann nicht allein wegen der unzureichenden Leistungsbeschreibung einer Rechnung versagt werden darf, wenn die Steuerbehörde über alle notwendigen Informationen verfügt, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts zum Vorsteuerabzug vorliegen. Hierbei muss die Finanzbehörde die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen berücksichtigen, aus denen sich ein Recht zum Vorsteuerabzug ergeben könnte.

Autor: Jan Reiter

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