Beratungswerk_Zufluss_von_Tantiemen_Gesellschafter_Geschäftsführer

Zuflusszeitpunkt von Tantiemen an beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer bei verspäteter Feststellung des Jahresabschlusses

Wird die Tantieme des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses fällig, kommt es auch dann nicht zu einem vorzeitigen fiktiven  Zufluss,  wenn der Jahresabschluss i. S. v. § 42a Abs. 2 GmbHG verspätet festgestellt wird.

Sachverhalt

Im Streitfall wurde der Jahresabschluss auf den 31.12.2008 der GmbH, an der der Kläger beherrschend beteiligt und deren Geschäftsführer er war, erst im Dezember 2009 festgestellt.

Entscheidung des BFH

Anders als das FG entschied der BFH in seinem Urteil vom 28.04.2020, VI R 44/17, DStR 2020, 1902, die Tantiemen seien im Streitjahr 2009 noch nicht (fiktiv) zugeflossen, weil sie nach den Geschäftsführerverträgen erst im Januar 2010 fällig waren. Die Tantieme wurde im Jahresabschluss der GmbH zum 31.12.2008 aufwandswirksam passiviert, jedoch auch in der Folgezeit nicht ausgezahlt. Mit der Frage, ob im Jahr 2010 ein Zufluss zu fingieren ist, musste sich der Senat nicht auseinandersetzen. Nur aufgeworfen, aber nicht geklärt wurde außerdem, unter welchen Voraussetzungen die willkürliche Verzögerung der fälligkeitsauslösenden Bilanzfeststellung missbräuchlich i. S. v. § 42 AO sein kann, weil das FG keine Anhaltspunkte für willkürliches Vorgehen festgestellt hat.

Hinweis:

Nach ständiger BFH-Rechtsprechung fließt dem alleinigen oder jedenfalls beherrschenden Gesellschafter eine eindeutige und unbestrittene Forderung gegen „seine“ Kapitalgesellschaft bereits mit deren Fälligkeit zu. Denn ein beherrschender Gesellschafter hat es regelmäßig in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist.  Fällig wird der Anspruch auf Tantiemen erst mit der Feststellung des Jahresabschlusses, sofern die Vertragsparteien nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit im Anstellungsvertrag vereinbaren. Dies war hier der Fall. Der BFH bestätigte, dass diese vom Grundfall abweichende Fälligkeitsvereinbarung (einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses) zivilrechtlich wirksam ist.

Autor: Tino Srebne

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