
Eine Rangrücktrittserklärung, die die Erfüllung der Verpflichtung nicht nur aus zukünftigen Gewinnen und Einnahmen, sondern auch aus „sonstigem freien Vermögen“ vorsieht, löst kein Passivierungsverbot aus.
Sachverhalt
Im Streitfall gab die alleinige Gesellschafterin der T-GmbH, die M-GmbH bzgl. ihrer gegen die Tochter-Gesellschaft bestehenden Darlehnsforderungen folgende Rangrücktrittserklärung ab:
„Zur Abwendung der Überschuldung bei Ihrer Gesellschaft werden wir mit unseren Forderungen aus gewährten Tagesgeldern und laufenden Kontokorrent bis zu einer Höhe von maximal … € hinter die Forderungen aller anderen gegenwärtigen und zukünftigen Gläubiger, die eine solche Rangrücktrittserklärung nicht abgegeben haben, in der Weise zurücktreten, dass die Forderungen nur aus sonst entstehenden Jahresüberschüssen, einem Liquidationsüberschuss oder aus einem die sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft übersteigenden freien Vermögen zu bedienen sind.“
Die T-GmbH passivierte die Darlehen weiterhin; das Finanzamt machte geltend, dass das Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG greife und wegen der Wertlosigkeit der Ansprüche eine gewinnerhöhende Auflösung der Verbindlichkeiten vorzunehmen sei.
Zur Begründung verwies das Finanzamt darauf, dass aufgrund einer fehlenden operativen Geschäftstätigkeit aus der Sicht des Bilanzstichtags nicht in der Lage ist, freies Vermögen zu schaffen, und eine tatsächliche Belastung des Schuldnervermögens voraussichtlich nicht eintreten wird.
Entscheidung des BFH
Dies sah der BFH in seinem Urteil vom 19.08.2020, XI R 32/18 anders:
Eine Rangrücktrittserklärung, die die Erfüllung der Verpflichtung nicht nur aus zukünftigen Gewinnen und Einnahmen, sondern auch aus „sonstigem freien Vermögen“ vorsieht, löst selbst dann weder handels- noch steuerbilanziell ein Passivierungsverbot aus, wenn der Schuldner aufgrund einer fehlenden operativen Geschäftstätigkeit aus der Sicht des Bilanzstichtages nicht in der Lage ist, freies Vermögen zu schaffen, und eine tatsächliche Belastung des Schuldnervermögens voraussichtlich nicht eintreten wird.
Hinweis
Damit bestätigte der BFH die bisherige Rechtsprechung, dass allein aufgrund der Vereinbarung der Möglichkeit der Tilgung aus dem freien Vermögen das Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG nicht greift und erweiterte diese Sichtweise auch auf Fälle insolventer Schuldner-Gesellschaften.
Autor: Tino Srebne
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