Abzugsbetrag bei mehrfacher Übertragung begünstigten Vermögens innerhalb von 10 Jahren
Streitig war die Begünstigung des Betriebsvermögens bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Gestalt des Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 Satz 1 ErbStG in Höhe von 150.000 EUR. Dieser Abzugsbetrag ist bei größeren Vermögen abzuschmelzen (§ 13a Abs. 2 Satz 2 ErbStG), soweit der Erwerb 150.000 EUR übersteigt, und kann innerhalb von zehn Jahren für von derselben Person anfallende Erwerbe nur einmal berücksichtigt werden (§ 13a Abs. 2 Satz 3 ErbStG). Die Beschränkung des Abzugs innerhalb eines Zehn-Jahres-Zeitraums will die Erzielung nicht gerechtfertigter Steuervorteile durch Aufspaltung größerer Zuwendungen und die dadurch erzielte Unterschreitung bestimmter Ausschlussgrenzen vermeiden.
Der BFH entschied, das FG habe zu Recht erkannt, dass für den Erwerb aus 2014 kein Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG a. F. zu berücksichtigen sei. § 13a Abs. 2 Satz 3 ErbStG a. F. sei in der Weise auszulegen, dass der Abzugsbetrag für das von derselben Person innerhalb von zehn Jahren insgesamt zugewendete begünstigte Vermögen nur einmal zur Verfügung stehe. Sei einmal – innerhalb von zehn Jahren – begünstigtes Vermögen zugewendet worden, werde der Abzugsbetrag hierdurch vollständig verbraucht. Das gelte unabhängig davon, in welcher Höhe er sich bei der Steuerfestsetzung tatsächlich ausgewirkt habe. Im Besprechungsfall wurde zunächst ein größerer Teil des Vermögens übertragen. Dieser erste Erwerb führte durch Überschreiten der Wertgrenze zu einem Abzugsbetrag von 0 EUR. Im Anschluss wurde der Abzugsbetrag für einen weiteren Erwerb begünstigten Vermögens innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums in Anspruch genommen.
Die Formulierung „einmal“ ist mithin zeitpunktbezogen auszulegen und verdeutliche, dass der Abzugsbetrag innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums lediglich für einen Erwerb berücksichtigt werden könne.
Wäre allerdings zunächst der kleinere Teil des Vermögens übertragen worden, hätte der Kläger den Abzugsbetrag in Anspruch nehmen können.
Fundstelle
BFH 23.02.2021 II R 34/19
Autor: Prof. Alexander Kratzsch