Anzeigepflicht nach GrEStG bei Anteilsvereinigung – Wie geht’s richtig?
Die Anzeigepflichten bei steuerbaren Rechtsvorgängen nach dem GrEStG erscheinen oft mysteriös: Wer muss was wann wo anzeigen? Meist erledigt dies wohl der Notar, wenn der schon den Vertrag beurteilt – sollte man annehmen. Dass das nicht immer „rund“ läuft, zeigt die unten genannten aktuelle Entscheidung des BFH. Darin geht es zum einen um die „richtige“ Anzeige, zum anderen die Festsetzungsverjährung.
Bei einer Anteilsvereinigung gem. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG hatte der beurkundende Notar zwar eine Anzeige gegenüber dem zuständigen Finanzamt abgegeben, diese aber an die Körperschaftstelle adressiert und nicht auf den Grundbesitz der GmbH hingewiesen.
Dies sah der BFH nicht als wirksame Anzeige gem. § 18 Abs. 2 Satz 2 GrEStG an!
Diese ist der GrESt-Stelle zu übermitteln oder nach ihrem Inhalt eindeutig an diese zu richten. Damit begann die Festsetzungsfrist gem. § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht mit Ablauf des Jahres der (unwirksamen) Anzeige, sondern des dritten Folgejahrs.
Hinsichtlich der Dauer der Festsetzungsfrist nahm das FA 5 Jahre wegen einer leichtfertigen Verkürzung aufgrund der nicht wirksam erfolgen Anzeige des Vorgangs an. In diesem Punkt konnte der BFH nicht abschließend entscheiden, sondern hat die Entscheidung des Finanzgerichts aufgehoben und Eckpunkte für die anderweitige Verhandlung festgelegt:
Bei der Prüfung des Merkmals der Leichtfertigkeit ist ein subjektiver Leichtfertigkeitsbegriff zu beachten, kein objektiver. Es kommt damit auf die persönlichen Fähigkeiten des Steuerpflichtigen in Bezug auf die Anzeigepflichten nach §§ 18, 19 GrEStG an. Das FG hingegen hatte auf die Fähigkeiten von Kaufleuten (zu denen der Kläger gehört) im Allgemeinen abgestellt.
Die (lesenswerte) Entscheidung zeigt deutlich, wie sehr es auf die Details ankommt: Dies gilt zum einen in Bezug auf den Detailgrad der erforderlichen Anzeige gem. § 18 oder § 19 GrEStG, zum andern auf die sehr ausdifferenzierte Prüfung der Frage der Leichtfertigkeit. Genauigkeit bleibt daher im Verfahrensrecht das oberste Gebot.
Fundstelle: BFH-Urteil vom 16.05.2023, II R 35/20
Autor: Thore Guse