Ist das Aufteilungsgebot nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 UStG unionsrechtskonform?
Spätestens seit dem EuGH Urteil vom 18.01.2018, Rs. C-463/16 (Stadion Amsterdam) herrscht eine rege Diskussion in der Literatur darüber, ob das Aufteilungsgebot gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 UStG unionsrechtskonform ist. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 UStG sind solche Leistungen entgegen der ermäßigt zu besteuernden Beherbergung dem Regelsteuersatz zu unterwerfen, die nicht unmittelbar mit der Beherbergung im Zusammenhang stehen. Hierzu gehören in etwa das Frühstück oder auch die Überlassung eines Parkplatzes. Die Problematik liegt nun darin, dass diese Leistungen (eigentlich) Nebenleistungen zu den ermäßigt zu besteuernden Übernachtungsleistungen (Hauptleistung) darstellen und damit eine einheitliche Leistung vorliegt, sodass die Nebenleistung dem steuerlichen Schicksal der Hauptleistungen folgen müsste. Gleichwohl ordnet § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 UStG die Aufteilung dieser Leistungen nach Steuersätzen an (sog. Aufteilungsgebot).
Der EuGH hat in seinem Urteil Stadion Amsterdam entschieden, dass eine einheitliche Leistung, die aus einer Haupt- und einem Nebenleistung besteht, für die bei getrennter Erbringung unterschiedliche Umsatzsteuersätze gelten würden, nur zu dem für diese einheitliche Leistung geltenden Umsatzsteuer zu besteuern ist. Maßgeblich soll dabei der Steuersatz der Hauptleistung sein.
Während sich in der Literatur eine Vielzahl von Stimmen finden, die aufgrund des EuGH-Urteils das Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 UStG als rechtswidrig ansehen, sieht dies das FG Nürnberg in seinem Beschluss vom 18.12.2020 (2 V 1159/20) anders. Ebenso wie das FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.11.2018, 7 K 7314/16 und das FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2020, 6 K 2273/17) wird vertreten, dass die Aufteilungsregelung des § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 UStG unionrechtskonform ist.
Das FG Nürnberg hat (glücklicherweise) die Beschwerde zum BFH zugelassen, weil die Anwendbarkeit des Aufteilungsgebots nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 UStG im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH in Sachen Stadion Amsterdam grundsätzliche Bedeutung hat. Zuletzt entschied der BFH mit Urteil vom 24.04.2013, XI R 3/11, über das Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 UStG, also zu einer Zeit, als das EuGH Urteil in Sachen Stadion Amsterdam noch nicht existierte. Seinerzeit sah der BFH das Aufteilungsgebot als unionsrechtskonform an. Es bleibt mit Spannung abzuwarten, ob die von den Finanzgerichten vertretene Ansicht (erneut) vom BFH bestätigt wird.
Autor: Jan Reiter