Aufwendungen für Arbeitskleidung

Streitig war, ob Aufwendungen der Kläger für Kleidung als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit i. S. d. § 18 EStG abzugsfähig sind, die sie als Trauerredner erzielt haben.

Der Kläger war als selbständiger Trauerredner und Trauerbegleiter tätig und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG. Die Klägerin war bis September 2008 als Trauerrednerin selbständig tätig. Danach war sie im Betrieb des Klägers als Angestellte nichtselbständig tätig. Die Klägerin machte im Streitjahr 2008 und der Kläger in allen Streitjahren bei der Gewinnermittlung Aufwendungen für die Anschaffung, Änderung, Reparatur und Reinigung von Kleidung als Betriebsausgaben geltend.

Das Finanzamt versagte dies. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 29.08.2018 – 3 K 3278/15).

Der BFH (BFH, Urteil v. 16.03.2022 VIII R 33/18) hat die Revision als begründet angesehen, das FG-Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen:

Er entschied, das FG gehe zu Recht davon aus, dass Aufwendungen für bürgerliche Kleidung als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG) grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG abziehbar und nicht aufteilbar seien.

Ausnahmsweise sind Aufwendungen für typische Berufskleidung zwar als Betriebsausgaben abziehbar (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG).; die Vorschrift ist entsprechend im Rahmen des Betriebsausgabenabzugs anwendbar. Das FG habe jedoch zu Recht entschieden, dass auch nach dieser Vorschrift die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen für ihre Bekleidung als Trauerredner nicht als Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4 EStG abziehbar seien. Denn im Streitfall handelt es sich nicht um Aufwendungen für typische Berufskleidung, sondern für Kleidung, deren Benutzung als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen liege bzw. die gewöhnlich privat getragen werden könne.

Bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit i. S. d. § 18 EStG kommt aber ein Betriebsausgabenabzug als Arbeitgeber der Klägerin für die ihr als Sachlohn zur Verfügung gestellte Kleidung gem. § 4 Abs. 4 EStG in Betracht. Ob danach Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind, konnte der BFH mangels ausreichender Feststellungen des FG nicht abschließend beurteilen und verwies den Rechtsstreit daher zurück an das FG.

Offen ist danach nach wie vor der Abzug entsprechender Aufwendungen bei Influencern.

Autor: Prof. Dr. Alexander Kratzsch