Austausch des Leistungsempfängers ist keine rückwirkende Rechnungsberichtigung

Zum wiederholten Mal hat der BFH (22.01.2020 XI R 10/17) entschieden, dass eine Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinn mit Rückwirkung berichtigt werden kann.

Eine Rechnung ist dann berichtigungsfähig, wenn sie Angaben

  • zum Rechnungsaussteller,
  • zum Leistungsempfänger,
  • zur Leistungsbeschreibung,
  • zum Entgelt und
  • zur gesondert ausgewiesen Umsatzsteuer

enthält.

Dabei ist es ausreichend, wenn die Rechnung die zuvor genannten Mindestangaben enthält und diese nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen. Diese Vorgaben gelten gleichermaßen für Teilleitstungsrechnungen, da es sich hierbei ebenfalls um eigenständige Rechnungen handelt.

Doch Vorsicht!
Lauten die Rechnungen auf den falschen Leistungsempfänger, ist der Leistungsempfänger zwar bezeichnet, die diesbezüglichen Angaben sind aber offensichtlich unzutreffend im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Berichtigungsfähige Rechnungen liegen somit nicht vor (vgl. FG Rheinland-Pfalz vom 12.10.2017 6 K 1083/17).

Autor: Gottfried Jestädt