Auswirkungen der Mindestlohnerhöhung
- Durch das “Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn…” wird der Mindestlohn ab 01.10.2022 auf 12 EUR angehoben. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze wird dann (statt 450 EUR) 520 EUR betragen.
- Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zählen alle Leistungen zum “Lohn” mit der die eigentliche vertragliche Tätigkeit vergütet wird.
gehören zum Lohn gehören nicht zum Lohn – Leistungszulagen
– Schichtzulagen– Nachtzuschläge
– Trinkgelder
– Betriebstreueleistung / Weihnachtsgeld - Mini-Jobs
Die Geringfügigkeitsgrenze wird zukünftig dynamisch ermittelt. Künftig wird jede Erhöhung des Mindestlohns automatisch zu einer Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze führen.
Die Formel lautet:
Mindestlohn x 130/3 und dann auf volle Euro aufrunden.
(ab 01.10.2022: 12 EUR x 130/3 = 520 EUR)
Durch den Mindestlohn können Mini-Jobber nur eine bestimmte Anzahl von Stunden pro Monat arbeiten, damit sie Mini-Jobber bleiben. Arbeiten sie mehr und überschreiten die Geringfügigkeitsgrenze, können sie sozialversicherungspflichtig werden.
Bei einer Grenze von 520 EUR ab 01.10.2022 kann ein Mini-Jobber also 43,33 Std. (à 12 EUR) im Monat arbeiten.
Autor: Gottfried Jestädt