Berücksichtigung eines Übernahmeverlustes nach § 4 Abs. 6 S. 6 Alt. 2 UmwStG
Ein Übernahmeverlust ist auch dann nicht abziehbar, wenn die Anteile an einer GmbH nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag einer Verschmelzung der GmbH auf den (neuen) Allein-Gesellschafter erfolgt.
Sachverhalt
Die E KG trat mit Vertrag vom 14. Juni 2016 sämtliche Anteile an der A GmbH zu einem Kaufpreis von x EUR an A ab.
Mit Vertrag vom 29. Juni 2016 übertrug die A GmbH ihr Vermögen als Ganzes im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme auf das Einzelunternehmen des A. Die Verschmelzung erfolgte gem. § 1 Ziffer 2 des Verschmelzungsvertrages (VV) rückwirkend auf den 1. Januar 2016 und mit steuerlicher Wirkung zum 31. Dezember 2015.
Wegen hoher Anschaffungskosten der Anteile ermittelte A einen Übernahmeverlust, den er mit dem Gewinn aus der fiktiven Vollausschüttung aus der A GmbH verrechnen wollte.
Dies versagte das Finanzamt, weil er die Anteile an der A GmbH nicht länger als 5 Jahre hielt, § 4 Abs. 6 Satz 6 Atl. 2 UmwStG. Dagegen wendet sich A, da nach dem Wortlaut des Gesetzes nur Anteilserwerbe vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag vom Wortlaut der Norm erfasst werden. Er aber habe die Anteile nach dem Übertragungsstichtag erworben.
Entscheidung des FG
Das FG schloss sich der Meinung des Finanzamtes an.
Die Vorschrift des § 4 Abs. 6 S. 6 Alt. 2 UmwStG bezieht sich auf sämtliche Anteile, die an der Übernahmeergebnisermittlung i. S. d. § 4 Abs. 4 und 5 KStG teilnehmen. Nach Ansicht des FG Schleswig-Holstein ist die Vorschrift damit unabhängig davon anwendbar, ob die Anteile an der Kapitalgesellschaft im Privat- oder im Betriebsvermögen gehalten werden. Außerdem erfasse die Vorschrift auch Erwerbsvorgänge, die im Zeitraum zwischen dem steuerlichen Übertragungsstichtag und dem Abschluss des Verschmelzungsvertrages erfolgten. Im Ergebnis hatte das FA zu Recht nach § 4 Abs. 6 S. 6 Alt. 2 UmwStG einen Übernahmeverlust nicht berücksichtigt, der aus der Verschmelzung einer GmbH auf das Einzelunternehmen des Klägers resultierte. Eine teleologische Reduktion der Vorschrift mit dem Ziel, den Übernahmeverlust des Klägers zu berücksichtigen, lehnt das FG ab.
Fundstelle
FG Schleswig-Holstein, Urt. v. 28.5.2020 – 1 K 148/18, Rev. eingelegt, Az. BFH: III R 37/20, BeckRS 2020, 30096 und demnächst in DStRE
Autor: Tino Srebne