Bewertung und Erbschaft-/Schenkungsteuer

Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG: Garten gehört zum Familienheim
Die Überschrift sagt schon fast alles! Mit Urteil vom 17.06.2026, II R 27/23, hat der BFH entschieden, dass die Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG sich grundsätzlich (abgesehen von der Begrenzung auf 200m² Wohnfläche) auf die gesamte wirtschaftliche Einheit (§ 2 BewG) bezieht, deren Grundbesitzwert gesondert festgestellt wird (§ 151 Abs. 1 Nr. 1 BewG). In diesem Feststellungsbescheid wird daher bereits über den Umfang der späteren Steuerbefreiung mitentschieden, Abweichungen von der bindenden Feststellung sind bei der Steuerfestsetzung nicht möglich.
Im Urteilsfall bestand die wirtschaftliche Einheit aus mehreren Flurstücken, eins davon wurde als Gartengrundstück mitgenutzt, eins war ein Wegegrundstück. Das für die ErbSt zuständige FA wollte den auf den Garten und die Wegeflächen entfallenden Anteil als steuerpflichtig behandeln, der BFH erklärte dies für rechtswidrig.
Fazit:
Nüchtern betrachtet kann man das Ergebnis „systematisch erwartbar“ nennen – oder einfach richtig gut! Das Urteil erleichtert uns das Leben, weil der Umfang der Begünstigung klargestellt wurde und das Ergebnis nicht profiskalisch ist, sondern die Steuerbefreiung begünstigt.
Wichtig: Der Umfang der wirtschaftlichen Einheit wird im Feststellungsbescheid gem. § 151 Abs. 1 Nr. 1 BewG festgelegt. Hier müssen Sie darauf achten, dass die wirtschaftliche Einheit korrekt bestimmt wird, Garten und Nebenflächen umfassend einbezogen werden, auch bei verschiedenen Flurstücken.
Verkomplizierung des vereinfachten Ertragswertverfahrens durch den BFH
Glücklicherweise ist das vereinfachte Ertragswertverfahren gem. §§ 199 – 203 BewG tatsächlich eine (vergleichsweise) einfache Methode zur Ermittlung des Unternehmenswerts, den das FA einem Betrieb im Regelfall beimessen wird (sofern der Substanzwert nicht höher ist).
Die Berechnung der Betriebsergebnisse gem. § 202 BewG ergibt sich (vereinfacht) im Idealfall aus einer überschaubaren Anzahl von Werten aus der GuV, wobei die Hinzurechnungen (§ 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG) und Abzüge (§ 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BewG) vom Steuerbilanzgewinn eindeutig sein sollten.
Problematisch ist aber die Behandlung
- einmaliger Veräußerungsverluste sowie außerordentlicher Aufwendungen (Hinzurechnung) und
- einmaliger Gewinne sowie außerordentlicher Erträge (Abzug).
Was genau „außerordentlich“ in diesem Sinne ist, hat der BFH mit Urteil vom 06.05.2026, II R 2/24, definiert.
Herausgekommen ist dabei (Leitsätze):
„1. Außerordentliche Aufwendungen im Sinne des § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c des Bewertungsgesetzes sind solche, die voraussichtlich den künftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag nicht beeinflussen. Unerheblich ist, ob sie im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb anfallen.
2. Ob es sich bei Aufwendungen um „außerordentliche“ Aufwendungen handelt, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Dabei sind der Rechtsgrund der Entstehung der Aufwendungen, die Häufigkeit der Aufwendungen und die Höhe der Aufwendungen im Verhältnis zu ähnlichen, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr früher angefallenen Aufwendungen zu berücksichtigen.“
Schlimmer hätte es für den Praktiker wohl nicht kommen können, weil es sich damit um eine Einzelfallprüfung anhand der genannten abstrakten Kriterien
- Rechtsgrund der Entstehung
- Häufigkeit der Aufwendungen
- Höhe der ähnlichen Aufwendungen in anderen Jahren
handelt. Der BFH lehnt es ausdrücklich ab, auf „handelsrechtliche Erwägungen“ (§ 277 Abs. 4 Satz 1 HGB a.F.) abzustellen.
Der BFH erklärt:
„Das Ausblenden außerordentlicher Aufwendungen soll eine genauere Prognose der Ertragsaussichten des Unternehmens ermöglichen. Im Rahmen der Bewertung eines Unternehmens im vereinfachten Ertragswertverfahren können daher auch solche Aufwendungen nach der Zielrichtung des § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG hinzuzurechnen sein, die zwar im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfallen, die aber gleichwohl nach Rechtsgrund und Häufigkeit der Entstehung der Aufwendungen sowie ihrer Höhe nach „außerordentlich“ sind.“
Im Urteilsfall handelte es sich um Zinsaufwendungen für Zollabgaben im Ausland, über die erst im Rahmen eines Gerichtsverfahrens befunden wurde. Der zugrundeliegende Vorgang ist sicherlich außergewöhnlich, zukünftig ist nicht mit einer Wiederholung und entsprechenden Aufwendungen zu rechnen.
Fazit:
Damit ist die Entscheidung im Streitfall natürlich nachvollziehbar. Gewünscht hätte ich mir allerdings eine „pauschalere“ Lösung bzw. eine engere Auslegung. Streng genommen sind alle Aufwandskonten (für alle 3 Wirtschaftsjahre des Ermittlungszeitraums) daraufhin zu untersuchen, ob sie „außerordentliche“ Beträge beinhalten. Der Anwendungsbereich ist nicht auf bestimmte, genau definierte Bereiche beschränkt. Was ist mit einem einmaligen Verlustgeschäft, das „schief gegangen“ ist, mit einem z.B. unfallbedingten Aufwand, für den keine Versicherung einspringt, wo ist die Grenze bei Reparaturarbeiten zwischen ordentlich und außerordentlich?
Um die Urteilsgrundsätze in der Praxis konsequent umzusetzen, müssen bei der Ermittlung der Betriebsergebnisse einen beträchtlichen Ermittlungsaufwand betreiben, da Sie aus der bloßen GuV nicht unmittelbar sehen können, ob irgendwo ein außerordentlicher Aufwand enthalten ist. Rückfragen beim Mandanten sind erforderlich – Vereinfachung sieht anders aus. Auf der Seite der außerordentlichen Erträge ist selbstverständlich korrespondierend zu verfahren.
Autor: Thore Guse
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