BFH bestätigt „Sterbetafel“ (§ 14 Abs. 1 BewG)

Bei einer Grundstücksschenkung unter (lebenslangem) Nießbrauchsvorbehalt ist der bereicherungsmindernde Kapitalwert des Nießbrauchsrechts gem. § 14 Abs. 1 BewG auf der Grundlage der maßgebenden „Sterbetafel“ zu berechnen.

Eine Abweichung davon ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 BewG vorliegen, also der Nießbrauchsberechtigte innerhalb einer „Mindestzeit“ (also „vorzeitig“) verstirbt.

Im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entschied der BFH, dass eine Abweichung von der aufgrund der Sterbetafel zu berücksichtigenden statistischen Lebenserwartung nicht zulässig sei. Die Beschwerdeführer hatten die Anwendbarkeit der Sterbetafel dem Grunde nach angezweifelt. Der BFH teilte diese Bedenken hingegen nicht.

Auch wenn aktuell ein Trend erkennbar ist, auch über Jahrzehnte gefestigte Grundsätze anzuzweifeln und zu hinterfragen, führt dies nicht immer zu einer Änderung der Rechtsprechung oder Rechtslage (wohl aber zu einer Überlastung der Gerichte).

Fundstelle: BFH-Beschluss vom 17.05.2023, II B 82/22

Autor: Thore Guse