BFH bestätigt Verlustverrechnungsbeschränkung des § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG bei rückwirkender Ausgliederung
Streitig war, ob die übernehmende GmbH aus einer rückwirkenden Einbringung die Gewinne des Einbringenden im Rückwirkungszeitraum mit ihren Verlusten (hier vor allem durch Bildung eines Investitionsabzugsbetrags) im Jahr der Einbringung verrechnen kann oder ob dem § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG entgegensteht.
Einzelkaufmann S brachte seinen Betrieb in 2017 rückwirkend zum 01.01.2017 in die dadurch neu gegründete S GmbH nach § 20 UmwStG im Wege der Ausgliederung zum Buchwert ein. Die Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 21.08.2017.
Bis zum Ende des Rückwirkungszeitraums (lt. BFH der Handelsregistereintragung der Ausgliederung vom 21.08.2017) hatte der übertragende Rechtsträger (S) im Einzelunternehmen einen Gewinn von 100.000 EUR erzielt. Durch Bildung eines Investitionsabzugsbetrag und den Betriebsausgabenabzug des Gesellschafter-Geschäftsführergehalts soll die GmbH in der Folge bis Ende 2017 einen steuerlichen Verlust i. H. v. -100.000 EUR erzielt haben.
Der BFH bestätigte nun die Auslegung der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG nach dem Wortlaut der Norm: „Der Ausgleich oder die Verrechnung von positiven Einkünften des übertragenden Rechtsträgers im Rückwirkungszeitraum mit verrechenbaren Verlusten, verbleibenden Verlustvorträgen, nicht ausgeglichenen negativen Einkünften und einem Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes des übernehmenden Rechtsträgers ist nicht zulässig.“
Zur Ermittlung der anteiligen Einkünfte sei eine Zwischenbilanz aufzustellen. Die Norm sei auch nicht auf (etwaige) Verluste des übernehmenden Rechtsträgers im Rückwirkungszeitraum begrenzt.
Hinweis
Dies hat allerdings keinen endgültigen Verlustuntergang zur Folge, denn der nicht verrechenbare Betrag ist als Verlustvortrag hier zum 31.12.2017 gesondert festzustellen.
Fundstelle: BFH-Urteil vom 12. April 2023, I R 48/20
Autor: Tino Srebne