BFH: Kein Aufteilungsgebot bei Verpachtung von Betriebsvorrichtungen (§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG)
BFH: Kein Aufteilungsgebot bei Verpachtung von Betriebsvorrichtungen (§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG)
Wie erwartet hat der BFH die Vorabentscheidung des EuGH vom 04.05.2023, C-516/21, bestätigt und entschieden, dass bei einer einheitlichen Leistung, die aus den Elementen
- Verpachtung Gebäude und
- Verpachtung Betriebsvorrichtung
besteht (verpachtet worden war ein Putenmaststall einschließlich Fütterungsanlage, Heizungs- und Lüftungsanlage und Beleuchtungssystem) die gesamte Leistung steuerfrei gem. § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG ist.
Das bisher angenommene Aufteilungsgebot gibt der BFH im Bereich des § 4 Nr. 12 UStG auf (insoweit liegt eine Änderung der Rechtsprechung vor).
Für den Kläger war dies ein Erfolg, weil an einen nicht vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer (Pauschalbesteuerer gem. § 24 UStG) verpachtet wurde.
Das FA hatte sich noch gegen das Unvermeidliche zu stemmen versucht und kurzerhand behauptet, die Verpachtung der Betriebsvorrichtung sei die Hauptleistung – und damit der gesamte Umsatz steuerpflichtig. Ernst genommen hat der BFH diesen verzweifelten Versuch nicht, denn es wurde ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden. Dabei wurde (man ist geneigt zu sagen, selbstverständlich) die Verpachtung des Gebäudes als Hauptleistung angesehen, die der Betriebsvorrichtungen als Nebenleistung.
Wie geht es jetzt in Sachen Aufteilungsgebot weiter?
Es stehen die Entscheidungen in den (wieder aufgenommenen) Revisionsverfahren XI R 11/23, XI R 12/23 und XI R 13/23 aus, in denen es allesamt um die Frage geht, ob § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG ein Aufteilungsgebot bei Beherbergungsumsätzen enthält.
Auch wenn bisher vermutet werden durfte, dass es eine grundsätzliche Frage ist, ob eine einheitliche Leistung für Zwecke der Steuerbefreiung oder des Steuersatzes aufgeteilt werden kann, ist dies aufgrund folgender Aussage des BFH jetzt zumindest wieder fraglich(er). Denn der BFH spricht „obiter dictum“ von „einer gesetzlichen Regelung (..), die in eindeutiger Weise ein Aufteilungsgebot begründet (vgl. z. B. § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG)“.
Soll dies bedeuten, dass alle Aufteilungsgebote gleich sind, manche aber gleicher als andere?
Sprachlich stellt der BFH hier § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG als Beispiel für ein Aufteilungsgebot dar, wohingegen § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG hingegen nicht das Zeug zu einem Aufteilungsgebot hat. Absicht oder Versehen? Warten wir die Entscheidungen zu den anhängigen Verfahren XI R 11/23, XI R 12/23 und XI R 13/23 ab!
Fundstelle: BFH-Beschluss vom 17.08.2023, V R 7/23
Autor: Thore Guse