BFH: Keine Anwendung des § 8c KStG auf Verluste gemäß § 15a EStG

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Gesetzliche Regelung:

Nach § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG sind bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht genutzte Verluste vollständig nicht mehr abziehbar, wenn innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahestehende Personen übertragen werden oder ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt (schädlicher Beteiligungserwerb).

Sachverhalt und Entscheidung des BFH (Urteil vom 24.04.2024):

Streitig war, ob sich die Kürzung des Verlustabzugs infolge eines Anteilseignerwechsels bei einer Körperschaft gem. § 8c KStG auch auf verrechenbare Verluste nach § 15a EStG aus der Beteiligung der Körperschaft als Kommanditistin einer KG erstreckt. Das FG lehnte erstinstanzlich eine Anwendung von § 8c KStG auf Verluste nach § 15a EStG auf Ebene einer Mitunternehmerschaft ab.

Der BFH bestätigte dies und entschied, § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG in der für das Streitjahr 2014 maßgeblichen Fassung sei nicht auf verrechenbare Verluste gemäß § 15a EStG anwendbar (entgegen BMF-Schreiben vom 04.07.2008, Tz. 2).

§ 8c KStG a.F. sei nicht auf verrechenbare Verluste gemäß § 15a Abs. 4 EStG anwendbar. Wie bereits die Überschrift des § 8c KStG verdeutliche, regele § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG a.F. (nur) den Verlustabzug von Körperschaften.

Die für den Fall eines schädlichen Beteiligungserwerbs angeordnete Rechtsfolge könnte folglich nur Verluste der Körperschaft betreffen und nur auf der Ebene der Körperschaft eintreten. Dementsprechend unterliegen Verluste, die eine Körperschaft als Mitunternehmerin einer KG erleide, erst auf der Ebene der Körperschaft den Beschränkungen des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG a.F. unterliegen.

Auf eine Personengesellschaft sei § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG a.F. hingegen nicht anwendbar. Dies gelte auch für Verluste einer KG, die einer als Kommanditistin beteiligten Körperschaft zugerechnet werden und die dem Ausgleichs- und Abzugsverbot des § 15a EStG unterliegen.

Die Entscheidung dürfte auf die aktuelle Fassung des § 8c KStG übertragbar sein.

Fundstelle: BFH-Urteil vom 24.4.2024, IV R 27/21

Autor: Alexander Kratzsch