BFH lehnt eine erweiterte Kürzung ab
BFH lehnt eine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer Komplementär-GmbH bei fehlender Beteiligung am Gesellschaftsvermögen einer nicht gewerblich geprägten GmbH & Co. KG ab
Streitig war, ob einer nicht am Vermögen einer nicht gewerblich geprägten („entprägten“) KG beteiligten Komplementär-GmbH die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zusteht und damit das für die Übernahme der Vollhaftung erhaltene Entgelt nicht der Gewerbesteuer unterliegt.
Dies lehnte der BFH allerdings ab. Denn die Beteiligung einer GmbH als Komplementärin an einer grundbesitzverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Kommanditgesellschaft (Zebragesellschaft) ist keine Verwaltung und Nutzung eines nach der Bruchteilsbetrachtung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zuzurechnenden eigenen Grundbesitzes, wenn die GmbH am Vermögen der KG nicht beteiligt ist. Die Komplementär-GmbH nutzt insofern fremden Grundbesitz, so dass die erweiterte Kürzung ausscheidet und die Haftungsvergütung der Gewerbesteuer unterliegt.
Fundstelle: BFH-Urteil vom 20. April 2023, III R 53/20
Autor: Tino Srebne