BFH: Parkhaus ist Verwaltungsvermögen! Hotelgrundstück auch…

,

Bei der Übertragung von Betriebsvermögen, zu dem ein Grundstück gehört, ist Vorsicht geboten: Bei einer Nutzungsüberlassung an Dritte liegt gem. § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG grundsätzlich Verwaltungsvermögen vor. Die sog. Rückausnahmen gem. § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 ErbStG, bei denen ausnahmsweise doch keine Zuordnung zum Verwaltungsvermögen erfolgt, sind eng auszulegen – wie der BFH in seiner am 27.06.2024 veröffentlichten Entscheidung vom 28.02.2024 bedauerlicherweise klarstellt.

Im Streitfall ging es (vereinfacht) um ein Grundstück, das als Teil eines ruhenden Gewerbebetriebs vom Erblasser an den Alleinerben verpachtet war, der darin ein Parkhaus betrieb. Zwar war die Verpachtung an den Erben als solche nicht schädlich: Insoweit bejaht der BFH grundsätzlich die Voraussetzungen der Rückausnahme gem. § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ErbStG. Dem Grunde nach ist aber die Vermietung im Rahmen des Parkhausbetriebs bereits „schädlich“ und führt zur Annahme von Verwaltungsvermögen.

Interessant und von weitergehender Bedeutung ist die Begründung des BFH. Der II. Senat sieht die in § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG genannten Rückausnahmen als abschließende Aufzählung an und lehnt eine Auslegung gegen den Wortlaut ab:

„Die teleologische Reduktion setzt eine Divergenz zwischen Gesetzeswortlaut und Gesetzeszweck voraus. Sie zielt darauf ab, den Geltungsbereich einer Norm mit Rücksicht auf ihren Gesetzeszweck gegenüber dem zu weit gefassten Wortlaut einzuschränken. Sie kommt nur in Betracht, wenn die auf den Wortlaut abstellende Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen würde. Es bedarf demnach einer verdeckten Regelungslücke. Lässt sich ein bestimmter Gesetzeszweck hingegen nicht sicher feststellen, so ist für eine teleologische Reduktion kein Raum.“

Eine Ungleichbehandlung verschiedener Konstellationen der Grundstücksvermietung liegt für den BFH im Rahmen des „weitreichenden Entscheidungsspielraums“ des Gesetzgebers. Damit ist eine Begünstigung von Parkhäusern im Ergebnis nicht geboten.

Dies untermauert das Gericht mit einem „prophylaktischen Rundumschlag“:

Auch Hotelgrundstücke sollen anders als von der Finanzverwaltung in R E 13b.3 Satz 3 ErbStR angenommen als Verwaltungsvermögen anzusehen sein! Die bloße Einordnung als originär gewerbliche Tätigkeit spielt demnach keine Rolle. Für alle Hotelbetriebe ist dieses obiter dictum eine Warnung oder Drohung: Sollte sich die Finanzverwaltung nicht mehr an R E 13b.3 Satz 3 ErbStR gebunden sehen oder die bisherige Auffassung aufgeben, stünde hier eine drastische Verschlechterung bevor! Auch das vom Inhaber selbst betriebene Hotel würde dann mit dem Betriebsgrundstück über im Regelfall nicht unerhebliches Verwaltungsvermögen verfügen. Insoweit sollte ggf. eine zeitnahe Übertragung ins Auge gefasst werden.

Fundstelle: BFH-Urteil vom 28.02.2024

Autor: Thore Guse

Foto: Jakub Zerdzicki via Unsplash