BFH-Rechtsprechung zu Entnahmen im Rückwirkungszeitraum nach § 20 UmwStG soll durch JStG 2024 gesetzlich ausgehebelt werden!
Bisher ist umstritten, ob Entnahmen im Rückwirkungszeitraum von Einbringungen in Kapitalgesellschaften nach § 20 UmwStG, die das Eigenkapital überschreiten, zu einem stpfl. Einbringungsgewinn führen können. So sieht es die Finanzverwaltung nach Rz. 20.19 UmwSt-Erlass.
Dagegen lehnte der BFH dies bisher ab (Urteil vom 07.03.2018, I R I R 12/16): In so einem Fall wären vielmehr die Anschaffungskosten der neuen Anteile an der Kapitalgesellschaft negativ, ein Einbringungsgewinn entstehe nicht.
Nunmehr will das BMF seine Auffassung mit dem JStG 2024 (Referentenentwurf) gesetzlich festschreiben lassen, dort soll es unter § 20 Absatz 2 Satz 5 UmwStG heißen:
„Das eingebrachte Betriebsvermögen im Sinne des Satzes 2 Nummer 2 und 4 sowie Satz 4 ermittelt sich unter Berücksichtigung der Entnahmen und Einlagen im Sinne des Absatzes 5 Satz 2“.
Ergebnis: Entnahmen im Rückwirkungszeitraum, die den Wert des positiven Eigenkapitals des eingebrachten Betriebsvermögens (unter Berücksichtigung der Einlagen) überschreiten, führen zu einem Einbringungsgewinn des Einbringenden.
Die Änderung soll für Einbringungen ab dem 01.01.2024 gelten. Maßgeblich ist in den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge der Umwandlungsbeschluss nach dem 31. Dezember 2023 oder in den anderen Fällen der Einzelrechtsnachfolge, wenn der Einbringungsvertrag nach dem 31. Dezember 2023 geschlossen worden ist.
Hinweis:
Künftig ist dementsprechend verstärkt darauf zu achten, dass der Saldo aus Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum das Eigenkapital des einzubringenden Betriebsvermögens nicht überschreitet. Ein Ausgleich durch Einlagen im Rückwirkungszeitraum ist weiterhin möglich, so wie auch das Zurückbehalten von Passivposten zur Erhöhung des positiven Wertes des Betriebsvermögens.
Fundstelle: Referentenentwurf des BMF zu einem JStG 2024 vom 27.03.2024
Autor: Tino Srebne
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