BMF-Schreiben zum „Gewinn“ i. S. d. § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG n. F.
Das BMF-Schreiben vom 15.06.2022, IV C 6 – S 2139-b/21/10001, NWB Dok. ID JAAAJ – 15870 befasst sich mit der Gewinngrenze i. S. d. § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG n. F.
Die Ermittlung des „Gewinns“ i. S. d. § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG n. F. ist nach § 52 Abs. 16 Satz 1 Halbsatz 1 EStG n. F. bei einem Wj, das dem Kalenderjahr entspricht, erstmals für IAB anzuwenden, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wj in Anspruch genommen werden.
Die bisherige Gewinngrenze in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c EStG a. F. war nur für die Steuerpflichtigen einschlägig, die eine EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG erstellen.
Eine eigenständige Definition des Begriffs „Gewinn“ findet sich in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG nicht. Die Vorschrift setzt zwar voraus, dass dieser nach § 4 oder § 5 EStG ermittelt wird. Unklar ist allerdings, ob der „Gewinn“ um nicht die abziehbaren Betriebsausgaben und – umgekehrt – um steuerfrei bleibende Betriebsvermögensmehrungen zu korrigieren ist. Das BMF hat sich insoweit bisher zur o. g. neuen Fassung noch nicht geäußert, was die Beratung solcher Fälle nicht gerade vereinfacht hat.
Die Frage ist, wie man die „neue“ Gewinngrenze nun berechnet. Das BMF hat sich nunmehr mit Schreiben vom 15.06.2022 mit dieser Frage in den Rz. 11 – 15 auseinandergesetzt.
Gewinngrenze nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG
IAB können nur in Wj in Anspruch genommen werden, in denen der Gewinn 200.000 EUR nicht überschreitet. Das gilt auch bei noch nicht eröffneten Betrieben.
Die Inanspruchnahme von IAB setzt die Ermittlung des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG bzw. EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG voraus.
Bei einer Tonnagebesteuerung gem. § 5a EStG oder einer Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) ist § 7g EStG nicht anwendbar.
Maßgebender Gewinn
Gewinn i. S. v. § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b EStG ist der Betrag, der ohne Berücksichtigung von Abzügen und Hinzurechnungen gem. § 7g Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EStG der Besteuerung zugrunde zu legen ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 4 – 5 und 6 – 7i EStG); außerbilanzielle Korrekturen der Steuerbilanz sowie Hinzu- und Abrechnungen bei der EÜR sind zu berücksichtigen.
Hiernach ergibt sich folgende Definition von „Gewinn“ i. S. d. § 7g EStG:
- Steuerlicher Gewinn § 4 EStG,
- +/- nicht abzugsfähige BA i. S. d. § 4 Abs. 5 EStG,
- Ohne Bildung oder Auflösung IAB.
Bei Körperschaften ist der steuerliche Gewinn (Punkt 31 der Richtlinie R 7.1 Abs. 1 Satz 2 KStR 2022) ohne Berücksichtigung von Abzügen und Hinzurechnungen gem. § 7g Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EStG (Punkt 9 der Richtlinie R 7.1 Abs. 1 Satz 2 KStR 2022) maßgebend. Die Gewinngrenze ist für jeden Betrieb getrennt zu ermitteln und gilt unabhängig davon, wie viele Personen an dem Unternehmen beteiligt sind.
Hat der Steuerpflichtige mehrere Betriebe, ist für jeden Betrieb gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG vorliegen. Bei Personengesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, ist der Gewinn der Personengesellschaft (gemeinschaftlicher Gewinn inklusive Ergebnisse aus Ergänzungsbilanzen/-rechnungen zzgl. Sonderbetriebsgewinne) maßgebend. Das gilt auch dann, wenn die IAB für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die zum SBV eines Mitunternehmers der Personengesellschaft gehören.
Autor: Tino Srebne