Die britische Ltd. nach dem Brexit – ist diese noch beteiligungsfähig?

Der BFH hatte in seinem Beschluss vom 13.10.2021, I B 31/21 darüber zu entscheiden, ob eine britische Ldt. nach dem Brexit in einem Beschwerde- bzw. Klageverfahren vor den Finanzgerichten beteiligtenfähig ist.

Zwar verliert eine Ltd. durch den Brexit ihre „Rechtspersönlichkeit“ in Deutschland, sodass diese zivilrechtlich nicht mehr existiert. Allerdings bleibt die Ltd. Körperschaftsteuersubjekt i. S. d. §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 1 KStG, was sich einerseits aus dem sog. Typenvergleich ergibt, andererseits aber auch durch den Gesetzgeber nochmals in § 8 Abs. 1 S. 4 KStG klargestellt wurde. Verfahrensrechtlich folgt aus der Qualifizierung der Limited als Körperschaftsteuersubjekt deren Fähigkeit, Beteiligte in einem finanzgerichtlichen Verfahren zu sein. Denn die Beteiligtenfähigkeit richtet sich nicht nach der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit, sondern nach der Steuerrechtsfähigkeit.

Dieser Beschluss des BFH ist einer der ersten höchstrichterlichen Entscheidungen zu dieser Thematik. Es bleibt mit Spannung abzuwarten, welche weiteren (steuerlichen) Schlussfolgerungen sich aus der Ltd. als „fiktives“ Körperschaftsteuersubjekt ziehen lassen. Insbesondere dürfte von großem Interesse sein, ob und wie die Ltd. als Körperschaftsteuersubjekt etwa in eine GmbH steuerneutral „formgewechselt“ oder in eine andere Kapitalgesellschaft eingebracht werden kann.

Autor: Jan Reiter