Die freiberufliche Partnerschaft als Gewerbebetrieb
Merklich häufen sich in letzter Zeit Urteile zu der Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen Einkünfte einer freiberuflichen Partnerschaft solche aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit darstellen. Zuletzt hatte das FG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 16.09.2021 (4 K 1270/19) darüber zu entscheiden, ob bei einer aus mehreren Ärzten bestehenden Partnerschaftsgesellschaft ein Gewerbebetrieb vorliegen könnte. Hintergrund war, dass ein Arzt der Partnerschaftsgesellschaft fast ausschließlich damit betraut war, „alle Dinge für die Praxis zu erledigen, die außerhalb der eigentlichen Patientenbehandlung zum Betrieb einer Praxis gehören. Dazu gehören u. a. alle vertraglichen Angelegenheiten, die Vertretung gegenüber der Bezirksärztekammer, Kassenzahnärztlichen Vereinigung, Gesundheitsamt, Röntgenstelle, Bauamt, Datenschutzbeauftragten, Gerichten, Lieferanten, Banken, Steuerberatung, FA, die interne Revision, die Instandhaltung sämtlicher zahnärztlicher Gerätschaften und Einrichtungsgegenstände, Erweiterung und Umbaumaßnahmen, Personalangelegenheiten, u. ä. Dinge.“ Im Übrigen war dieser Arzt nicht mehr direkt behandelnd tätig.
Das FG Rheinland-Pfalz entschied, dass die Partnerschaftsgesellschaft aufgrund des Tätigkeitsbildes des ausschließlich mit organisatorischen Aufgaben betrauten Arztes dazu führe, dass insgesamt gewerbliche Einkünfte und nicht etwa Einkünfte aus selbstständiger Arbeit vorliegen.
Zunächst führt das FG Rheinland-Pfalz aus, dass eine Personengesellschaft nur dann eine Tätigkeit, die die Ausübung eines freien Berufs i. S. von § 18 EStG darstellt, entfaltet, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen. Die Hauptmerkmale des freien Berufs muss dabei jeder Gesellschafter als Steuerpflichtiger in eigener Person positiv erfüllen. Er muss über die persönliche Berufsqualifikation verfügen und eine freiberufliche Tätigkeit, zu deren Ausübung er persönlich qualifiziert ist, tatsächlich auch entfalten. Dabei muss die Tätigkeit durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt sein. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist ein Angehöriger eines freien Berufs zwar auch dann noch freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient, die die Arbeit des Berufsträgers jedenfalls in Teilbereichen ersetzen. Allerdings ist die nur unschädlich, wenn die persönliche Teilnahme des Berufsträgers an der praktischen Arbeit in ausreichendem Umfang gewährleistet ist. Erforderlich in jedem Einzelfall ist allerdings der persönliche Einsatz jedes Gesellschafters im „arzttypischen Heilbereich“; die alleinige Wahrnehmung bloß kaufmännischer Leitungs- oder sonstiger Managementaufgaben ist insofern schädlich und führt zur Gewerblichkeit. Vorliegend kam das FG Rheinland-Pfalz zu dem Ergebnis, dass Gewerblichkeit vorliegt, da dieser Arzt keine freiberufliche Tätigkeit i. S. d. § 18 EStG ausübte. Sein Tätigkeitsfeld entsprach nicht dem Berufsbild eines Arztes und war demnach nicht als arzttypisch einzuordnen. Aufgrund der gewerblichen Tätigkeit dieses Arztes war die gesamte Mitunternehmerschaft als gewerblich einzustufen.
Die Revision ist unter dem Aktenzeichen VIII R 4/22 beim BFH anhängig.
Autor: Jan Reiter