Die Reaktion der Finanzverwaltung auf die BFH Urteile vom 21. und 22. August 2019 zu § 6a GrEStG

Der BFH hat sich gleich in sieben Urteilen vom 21. und 22. August 2019 mit § 6a GrEStG, der Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern, befasst und im Ergebnis, den Anwendungsbereich der Norm deutlich zu Gunsten der Steuerpflichtigen erweitert. Die Finanzverwaltung hat erfreulicherweise schnell auf die BFH Urteile reagiert und diese in den gleich lautenden Erlassen vom 22.9.2020 größtenteils uneingeschränkt übernommen.

Neu ist insbesondere, dass (im Einklang mit der BFH-Rechtsprechung) herrschende Unternehmen natürlich und juristische Personen sind, die wirtschaftlich tätig sind. Dabei genügt es für die wirtschaftliche Tätigkeit bereits, wenn eine Teilnahme über eine Beteiligung an einer abhängigen Gesellschaft am Markt erfolgt. Die früher von der Finanzverwaltung vertretene Notwendigkeit einer Unternehmereigenschaft i. S. d. § 2 UStG ist damit vom Tisch.

Weiterhin bestätigt die Finanzverwaltung die Ansicht des BFH, dass die Vorbehaltens- bzw. Nachbehaltensfrist nur dann anwendbar ist, wenn diese auch rechtlich eingehalten werden kann. Beispielsweise kann es bei einer im Zuge der Restrukturierung neu gegründeten Gesellschaft – wie bei einer Ausgliederung zur Neugründung – offensichtlich nicht (mehr) auf eine Vorbehaltensfrist ankommen.

Bedauerlicherweise findet sich allerdings in dem Erlass die Aussage, dass in Fällen der Ausgliederung bzw. Aufnahme eines Einzelunternehmens auf eine neu zu gründende Kapitalgesellschaft die Steuervergünstigung in § 6a GrEStG nicht einschlägig sein soll. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechungsgrundsätze des BFH ist diese Ansicht doch mehr als verwunderlich, sind doch alle Voraussetzungen des § 6a GrEStG nunmehr erfüllt. Die Finanzverwaltung hätte die Möglichkeit nutzen können, eine Gleichstellung zwischen der Einbringung von Grundstücks(Einzelunternehmen) in eine Personengesellschaft einerseits und eine Kapitalgesellschaft andererseits grunderwerbsteuerneutral zu ermöglichen; erstere unterfällt dem Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 GrEStG und ist seit jeher von der Besteuerung ausgenommen.

Autor: Jan Reiter