Die Verlustausgleichsbeschränkung des § 15a EStG

Die Verlustausgleichsbeschränkung des § 15a EStG gilt auch bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften (BMF, Schreiben v. 15.9.2020, IV C 1 – S 2253/08/10006 :03). Welches Ver­lust­aus­gleichs­vo­lumen einem Kom­man­di­tisten nach § 15a Abs. 1 S. 1 EStG zur Ver­fü­gung steht, wird in einem fik­tiven Kapi­tal­konto abge­bildet. Die nega­tiven Ver­mie­tungs­ein­künfte sind nur bis zur Höhe des fik­tiven Kapi­tal­kontos mit anderen Ein­künften aus­gleichs­fähig. Wird das fiktive Kapi­tal­konto negativ oder erhöht sich der nega­tive Stand, können die Ver­mie­tungs­ver­luste nur mit spä­teren posi­tiven Ein­künften aus derselben KG-Betei­li­gung ver­rechnet werden. In die Berechnung des fiktiven Kapitalkontos fließen nach Auffassung des BMF unabhängig von der Einkunftsart alle Vermögenszuflüsse und -abflüsse ein, die durch die Kommanditgesellschaft im Gesamthandsvermögen realisiert werden und dem Kommanditisten aus seiner Beteiligung zuzurechnen sind. Damit gehen unter anderem auch folgende Vermögenszu- und -abflüsse wertmäßig ein:

  • Kapitalerträge einschließlich der Gewinne/Verluste aus der Veräußerung von Kapitalvermögen (einschließlich derjenigen, die dem gesonderten Steuertarif nach § 32d Absatz 1 EStG unterliegen),
  • tatsächliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen – und zwar unabhängig von dem Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Absatz 9 EStG,
  • Verluste aus Kapitalvermögen unabhängig von den Verlustverrechnungsbeschränkungen des § 20 Absatz 6 EStG,
  • steuerbare Veräußerungsgewinne und -verluste i. S. d. § 22 Nummer 2 i. V. m. § 23 EStG, aber auch (!) nicht steuerbare Veräußerungsgewinne und -verluste,
  • steuerfreie Erträge und nicht abziehbare Werbungskosten.

Zuzustimmen ist der Auffassung des BMF, dass sämtliche Vermögenszugänge und -abgänge im Gesamthandsbereich zu erfassen sind, also auch solche, die nicht in steuerpflichtigen Einnahmen, Werbungskosten bzw. Gewinnen oder Verlusten i.S.v. § 23 EStG bestehen. Dies korrespondiert mit der Behandlung des § 15a EStG bei Mitunternehmerschaften. Eine Sonderstellung bei der Verrechnung von Verlusten nehmen die Einkünfte aus Kapitalvermögen ein, die nicht nach § 15a Abs. 2 EStG mit (verrechenbaren) Verlusten verrechnet werden können. Das BMF will die Feststellung der Einkünfte nach entsprechender Anwendung von § 15a Abs. 2 EStG vornehmen und weicht damit von der Behandlung bei unmittelbarer Anwendung des § 15a EStG ab.

Autor: Prof. Alexander Kratzsch