Die Verlustausgleichsbeschränkung des § 15a EStG
Die Verlustausgleichsbeschränkung des § 15a EStG gilt auch bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften (BMF, Schreiben v. 15.9.2020, IV C 1 – S 2253/08/10006 :03). Welches Verlustausgleichsvolumen einem Kommanditisten nach § 15a Abs. 1 S. 1 EStG zur Verfügung steht, wird in einem fiktiven Kapitalkonto abgebildet. Die negativen Vermietungseinkünfte sind nur bis zur Höhe des fiktiven Kapitalkontos mit anderen Einkünften ausgleichsfähig. Wird das fiktive Kapitalkonto negativ oder erhöht sich der negative Stand, können die Vermietungsverluste nur mit späteren positiven Einkünften aus derselben KG-Beteiligung verrechnet werden. In die Berechnung des fiktiven Kapitalkontos fließen nach Auffassung des BMF unabhängig von der Einkunftsart alle Vermögenszuflüsse und -abflüsse ein, die durch die Kommanditgesellschaft im Gesamthandsvermögen realisiert werden und dem Kommanditisten aus seiner Beteiligung zuzurechnen sind. Damit gehen unter anderem auch folgende Vermögenszu- und -abflüsse wertmäßig ein:
- Kapitalerträge einschließlich der Gewinne/Verluste aus der Veräußerung von Kapitalvermögen (einschließlich derjenigen, die dem gesonderten Steuertarif nach § 32d Absatz 1 EStG unterliegen),
- tatsächliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen – und zwar unabhängig von dem Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Absatz 9 EStG,
- Verluste aus Kapitalvermögen unabhängig von den Verlustverrechnungsbeschränkungen des § 20 Absatz 6 EStG,
- steuerbare Veräußerungsgewinne und -verluste i. S. d. § 22 Nummer 2 i. V. m. § 23 EStG, aber auch (!) nicht steuerbare Veräußerungsgewinne und -verluste,
- steuerfreie Erträge und nicht abziehbare Werbungskosten.
Zuzustimmen ist der Auffassung des BMF, dass sämtliche Vermögenszugänge und -abgänge im Gesamthandsbereich zu erfassen sind, also auch solche, die nicht in steuerpflichtigen Einnahmen, Werbungskosten bzw. Gewinnen oder Verlusten i.S.v. § 23 EStG bestehen. Dies korrespondiert mit der Behandlung des § 15a EStG bei Mitunternehmerschaften. Eine Sonderstellung bei der Verrechnung von Verlusten nehmen die Einkünfte aus Kapitalvermögen ein, die nicht nach § 15a Abs. 2 EStG mit (verrechenbaren) Verlusten verrechnet werden können. Das BMF will die Feststellung der Einkünfte nach entsprechender Anwendung von § 15a Abs. 2 EStG vornehmen und weicht damit von der Behandlung bei unmittelbarer Anwendung des § 15a EStG ab.
Autor: Prof. Alexander Kratzsch