Doppelte Grunderwerbsteuer bei Share Deals nicht ausgeschlossen
Die Übertragung von Anteilen an grundbesitzenden Personen- oder Kapitalgesellschaften kann – wie Sie wissen – Grunderwerbsteuer auslösen (§1 Abs. 2a, Abs. 2b, Abs. 3, Abs. 3a GrEStG).
Fallen Abschluss des Rechtsgeschäfts und Anteilsübertragung auseinander, können zwei steuerbare Vorgänge vorliegen: Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 3a GrEStG einerseits und § 1 Abs. 2a oder 2b GrEStG andererseits
Um eine Doppelbesteuerung desselben Vorgangs zu vermeiden, wurde § 16 Abs. 4a GrEStG eingefügt, nach dem auf Antrag die Festsetzung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3 oder Abs. 3a GrEStG aufgehoben werden kann. Dies gilt aber nach § 16 Abs. 5 Satz 2 GrEStG nur, wenn alle Vorgänge fristgerecht und ordnungsgemäß gemeldet wurden!
Die ordnungsgemäße Anzeige (§§ 18 – 20 GrEStG) gewinnt dabei erheblich an Bedeutung.
Das Risiko mehrfacher Belastung mit Grunderwerbsteuer für ein und dieselbe Transaktion ist ungeachtet der Änderung durch das JStG 2022 beträchtlich.
Fundstelle: Änderung des GrEStG durch das Jahressteuergesetz 2022 (BGBl 2022 I S. 2294)
Autor: Gottfried Jestädt