Einbringung und teilweise Gutschrift auf Rücklagenkonto
BFH gewährt die vollständige AfA-Bemessungsgrundlage und nimmt keine anteilige AfA-Kürzung nach § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG vor
Streitig war, ob es sich bei der Übertragung einer Windkraftanlage (WKA) aus dem Privatvermögen in das Gesamthandsvermögen einer gewerblichen Mitunternehmerschaft sowohl auf dem Kapitalkonto I (10.000 EUR), als auch einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto (390.000 EUR) um einen voll entgeltlichen oder nur teilentgeltlichen Vorgang handelt. Das Finanzamt sah einen teilentgeltlichen Vorgang gegeben, bei dem die anteilige Einlage, soweit die Gutschrift auf dem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto erfolgt, zur Kürzung der AfA-Bemessungsgrundlage führt.
Dies lehnte der BFH unter Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung aber ab. Die Übertragung eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens auf eine gewerbliche Personengesellschaft gegen erstmalige Einräumung einer Mitunternehmerstellung ist auch dann ein vollentgeltliches Geschäft (Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten), wenn der Wert des übertragenen Wirtschaftsguts nicht nur dem Kapitalkonto I (Festkapitalkonto), sondern auch einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto gutgeschrieben wird. Dieser Vorgang ist nicht in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuspalten; § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG ist insgesamt nicht anwendbar.
Im Ergebnis hat die erwerbende Personengesellschaft Anschaffungskosten in Höhe des gemeinen Wertes des Wirtschaftsguts (der WKA). Die Anschaffungskosten stellen zugleich die AfA-Bemessungsgrundlage dar, § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG. Der Fall wurde nur zur Ermittlung des gemeinen Wertes wieder an das FG zurückverwiesen. Der vertraglich festgelegte Wert der WKA i. H. v. 400.000 EUR erschien dem Finanzamt viel zu hoch.
Fundstelle: BFH-Urteil vom 23.03.2023, IV R 2/20
Autor: Tino Srebne