Einführung einer Steuerbefreiung für geringfügige Vermietungseinkünfte

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Der Regierungsentwurf des „Wachstumschancengesetzes“ vom 30.08.2023 enthält viele bedeutsame Änderungen in verschiedenen Steuergesetzen, u. a. eine Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, § 3 Nr. 73 EStG-Entwurf.

Mit einer Steuerfreigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung i. H. v. 1.000 EUR soll eine bürokratieentlastende Regelung geschaffen werden. Die Freigrenze gilt personenbezogen. Bei Miteigentum sind daher die Einnahmen die jeweils anteilig zuzurechnenden gemeinschaftlich erzielten Einnahmen einschließlich der Sondereinnahmen.

Sofern die Ausgaben die mit ihnen im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Einnahmen übersteigen, sollen die Einnahmen auf Antrag als steuerpflichtig behandelt werden können. Der Antrag kann bis zur Unanfechtbarkeit des Steuerbescheides gestellt oder zurückgenommen werden. Dieser Antrag ist durch Erklärung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Steuererklärung zu stellen. Er kann jährlich in der Steuererklärung wiederholt gestellt werden.

Die Änderung gilt ab VZ 2024.

Fundstelle: Regierungsentwurf des „Wachstumschancengesetzes“ vom 30.08.2023

Autor: Tino Srebne