Eintragungen der GbR ins Gesellschaftsregister (§707 Abs.1 BGB)

Gesellschafter einer GbR können künftig die GbR in das Gesellschaftsregister eintragen lassen, müssen dies aber nicht (Änderung der §§ 707 ff BGB durch das sog. MoPeG).

Was ist zu tun?

1. Das Gesellschaftsregister gibt Auskunft über die GbR und ihre Haftungs- und Vertretungsverhältnisse sowie die Haftungsverhältnisse der Gesellschafter. Die Anmeldung ist über einen Notar erforderlich.

Die Bezeichnung lautet dann: eGbR oder eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eGbRmbH (wenn zum Beispiel nur GmbHs Gesellschafter sind).
Für GbRs mit großem Gesellschafterbestand erhöht sich die Rechtssicherheit, insbesondere hinsichtlich der Vertretungsbefugnis.

2. Die „ Rechtsfähigkeit“ der GbR hängt zukünftig von der Eintragung ab. Dies gilt zum Beispiel für die Stellung der GbR als

  • Gesellschafterin einer GmbH
  • Eigentümerin eines Grundstücks
  • Rechteinhaberin für Patent und Markenrechte
  • Beteiligte eine Umwandlung
  • Oder beim Statuswechsel in eine OHG (§707 c BGB)
  • Die Eintragung ins Transparenzregister ist (leider) weiterhin erforderlich.

Fundstelle: Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Autor: Gottfried Jestädt