Verschärfte Eintragungspflicht ins Transparenzregister
Die Eintragungspflichtigen können sich nicht mehr auf die Eintragung ins deutsche Handelsregister verlassen. Mit großzügigen Schonfristen ist bald Schluss. Es könnte eine Bußgeldwelle rollen.
Für Unternehmen, die sich in das elektronische Transparenzregister eintragen müssen, wird die Zeit knapp. Die ersten Übergangsfristen für Aktiengesellschaften, SE und KGaA laufen schon zum 31. März 2022 ab. Bis dahin müssen die „wirtschaftlichen Berechtigten“, wie es im Geldwäschegesetz heißt, im Transparenzregister eingetragen sein. Dies sind die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Rechtseinheit oder Rechtsgestaltung letztlich steht. Die Fristen für die GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Partnerschaftsgesellschaften und Genossenschaften enden zum 30. Juni 2022. Für die anderen Gesellschaftsformen ist noch bis Ende dieses Jahres 2022 Zeit.
Allein die Eintragung in das Transparenzregister reicht übrigens nicht. Die Informationen müssen auch immer auf dem neuesten Stand gehalten werden.
Autor: Gottfried Jestädt