Ist die Abgabe von Speisen in einer Betriebskantine ermäßigt zu besteuern?
Das Sächsische FG musste sich in seinem Urteil vom 16.12.2020, 2 K 1072/19 mit der Frage befassen, ob die Abgabe von Speisen in einer Betriebskantine dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.
Die Klägerin betrieb eine Betriebskantine bei einer Gesellschaft, welche ihr die Räumlichkeiten unentgeltlich überließ. Die Klägerin verpflichtete sich, Speisen in Form von Tellergerichten und Imbissen anzubieten. Die Speisen konnten in einem vom Ausgabebereich getrennten weiteren Bereich mit Tischen und Sitzgelegenheiten verzehrt werden. Dieser Bereich war auch der offizielle Pausenraum für die Mitarbeiter der Gesellschaft. In dem Raum standen auch zwei von einem anderen Unternehmen betriebene Automaten, in denen Getränke und heiße Suppen angeboten wurden. Auch selbst mitgebrachte Speisen und Getränke konnten in diesem Bereich verzehrt werden. Ferner konnten die Mitarbeiter der Gesellschaft die Sitzplätze auch für andere Tätigkeiten wie Lesen, Handy- oder Kartenspielen, Schlafen usw. nutzen. Die Klägerin war verpflichtet, für den ordnungsgemäßen Zustand und die Instandhaltung der Einrichtung der Kantine auf ihre Kosten Sorge zu tragen.
Das Sächsische FG entschied, dass die Umsätze aus der Bereitstellung von Speisen in der von der Klägerin betriebenen Betriebskantine als Lieferung von zubereiteten Lebensmitteln nach § 3 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Anlage 2 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Die Abgabe von Speisen ist sowohl im Rahmen einer Lieferung als auch als sonstige Leistung möglich. Bei der Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung ist auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen. Maßgebend, so das Sächsische FG, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, unter denen der Umsatz erfolgt. Wenn – wie vorliegend – Verzehrvorrichtungen bereitgestellt werden, sind diese nur zu berücksichtigen, wenn diese vom Leistenden ausschließlich dazu bestimmt wurden, den Verzehr von Lebensmitteln möglicherweise zu erleichtern. Vorliegend allerdings diente der getrennte Bereich nicht nur als „Verzehrbereich“ für die Speisen der Betriebskantine, sondern der Raum war ein allgemeiner Aufenthaltsraum für die Mitarbeiter und Besucher der Gesellschaft. Er diente demnach vielen weiteren Zwecken, sodass es sich bei diesem Bereich aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers nicht um einen gastronomischen Bereich handelt. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin verpflichtet war, die Reinigung und Instandhaltung dieses Bereichs vorzunehmen, da diese Pflichten nur untergeordnete Bedeutung haben.
Die Revision ist beim BFH (Az.: XI R 2/21) anhängig.
Autor: Jan Reiter