Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Schadensersatzleistung am Ende eines Mietverhältnisses (BFH)

Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Schadensersatzleistung am Ende eines Mietverhältnisses (BFH)

Nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gekürzt (sogenannte einfache Kürzung). Anstelle der Kürzung nach Satz 1 tritt nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sogenannte erweiterte Kürzung).

Streitig war in der Entscheidung des BFH vom 25.05.2023, ob die erweiterte Kürzung an die einkommensteuerrechtliche Qualifizierung der durch die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes erzielten Einkünfte als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anknüpft. Konkret ging es im Streitfall darum, ob die Geltendmachung möglicher Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter der erweiterten Gewerbesteuerkürzung entgegensteht.
Der BFH entschied, es könne für die Anwendung der erweiterten Kürzung keinen Unterschied machen, ob ein Grundstücksunternehmen in seiner Substanz unbeschädigt geblieben sei oder ob es sich nach Eintritt eines Substanzschadens beim Mieter schadlos halte. Vor diesem Hintergrund sei ein Schadensersatzanspruch in die erweiterte Gewerbesteuerkürzung einzubeziehen, wenn er aus einem Streit im Zusammenhang mit dem Mietvertrag entstehe. Unerheblich sei, dass das Mietobjekt im Streitfall noch nicht zur Nutzung überlassen worden sei und die Mietvertragsparteien die Zahlung umsatzsteuerrechtlich als Schadensersatz behandelt wissen wollten.

Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung setzt gerade nicht die einkommensteuerliche Qualifizierung der durch die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes erzielten Einkünfte als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung voraus.

Erträge aus der gelegentlichen Veräußerung von Grundbesitz (§ 23 EStG) oder aus der Übernahme der dinglichen Haftung durch Belastung des eigenen Grundbesitzes (§ 22 Nr. 3 EStG) sind daher auch in die erweiterte Kürzung einzubeziehen. Nach dem mit der erweiterten Gewerbesteuerkürzung verfolgten Zweck ist die erweiterte Kürzung erst dann ausgeschlossen, wenn die Verwaltung oder Nutzung des eigenen Grundbesitzes die Grenzen zur Gewerblichkeit überschreitet. Maßgeblich für die Gewährung der erweiterten Kürzung ist mithin letztlich allein, dass die Einnahmen aus einer Tätigkeit stammen, welche der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes zuzuordnen ist.

BFH 25.05.2023 IV R 33/19

Autor: Prof. Dr. Alexander Kratzsch