Erweiterte Kürzung trotz umgekehrter Betriebsaufspaltung

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Gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG tritt an die Stelle der Kürzung nach Satz 1 auf Antrag bei Unternehmen, die

•           ausschließlich eigenen Grundbesitz

•           oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen

•           oder daneben Wohnungsbauten betreuen

•           oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern,

die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sog. erweiterte Kürzung).

Der BFH hat mit Urteil vom 22.02.2024darüber entschieden, ob eine umgekehrte Betriebsaufspaltung vorliegt und diese einer Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung entgegensteht.

Am Stammkapital der Klägerin, einer Immobilienverwaltungs-GmbH (I-GmbH), waren im Streitjahr bis zum 04.11.2015 F zu 47,62 % und die EB-GmbH zu 52,38 % beteiligt. Alleinige Gesellschafterin der EB-GmbH ist die F-GmbH & Co. KG (F-KG), deren Kommanditkapital vollständig von der F-Holding GmbH (FH-GmbH) gehalten wird.

Im Streitjahr 2015 überließ die I-GmbH einer verbundenen anderen GmbH, an der die F-KG zu 100 % beteiligt war, Grundbesitz. Diese zwischengeschaltete GmbH überließ den Grundbesitz dann im Rahmen eines Zwischenmietverhältnisses weiter der F-KG. Die I-GmbH war mit der grundstücksnutzenden Betriebsgesellschaft (der F-KG) nicht personell verflochten, da die I-GmbH als Besitzkapitalgesellschaft selbst nicht an der F-KG beteiligt war (sondern umgekehrt die F-KG mittelbar an der I-GmbH).

Ein Durchgriff durch die Rechtsform der Kapitalgesellschaft sei bei der Besitzgesellschaft (I-GmbH) nicht zulässig. Der I-GmbH seien auch nicht die Anteile an ihrer mittelbaren Mehrheitsgesellschafterin (der F-KG) und die mit diesem Anteilsbesitz verbundene Beherrschungsfunktion zuzurechnen.

Trotz Vorliegens einer umgekehrten Betriebsaufspaltung konnte daraus wegen des Durchgriffsverbots bei Kapitalgesellschaften nicht auf eine originär gewerbliche Tätigkeit der Besitzkapitalgesellschaft (I-GmbH) geschlossen werden. Die erweiterte Kürzung war daher anzuwenden.

Für Kapitalgesellschaften als Besitzunternehmen ist aus Sicht der erweiterten Kürzung somit allein entscheidend, ob diese selbst ihren geschäftlichen Betätigungswillen in der Betriebsgesellschaft durchsetzen kann. Eine personelle Verflechtung setzt dabei voraus, dass die Betriebskapitalgesellschaft selbst zu mehr als 50 % unmittelbar oder mittelbar an der Betriebs-kapitalgesellschaft beteiligt ist (sog. kapitalistische Betriebsaufspaltung).

Anders ist dies bei Besitzpersonengesellschaften: Hier kann seit dem BFH-Urteil vom 16.09.2021, IV R 7/18, auch eine mittelbare Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft zu einer personellen Verflechtung führen. Die rechtliche Selbständigkeit der Kapitalgesellschaft steht dem in diesem Fall nicht entgegen, ein Durchgriffsverbot liegt insoweit nicht vor.

Fundstelle: BFH-Urteil vom 22.02.2024, III R 13/23

Autor: Alexander Kratzsch

Foto: Galeanu Mihai via iStock