Erwerb eines Geschäftsanteils durch Pooltreuhänder

In dem Sachverhalt, der der aktuellen BFH-Entscheidung (BFH 6.5.2020 II R 11/19) zugrunde lag, war der Kläger Wirtschaftsprüfer und Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (W GmbH). Die Gesellschafter hielten jeweils einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 50.000 €. Die Gesellschafter hatten einen Poolvertrag abgeschlossen. Dazu gehörte die Beendigung der Mitgliedschaft bei Vollendung des 63. Lebensjahrs. Der Gesellschafter sollte zu einem näher bestimmten Tag seinen Geschäftsanteil nach einem vorformulierten Vertragsmuster an einen Pooltreuhänder verkaufen und übertragen. Der Pooltreuhänder hatte hierfür auf Rechnung der aktiven Poolmitglieder den Nominalbetrag des Geschäftsanteils zu entrichten, die W GmbH die bisher aufgelaufenen Gewinnanteile. Ein Anspruch auf Abfindung stiller Reserven oder eines Goodwills bestand nicht. Ein Gesellschafter der GmbH kündigte aus Altersgründen und verkaufte und übertrug seinen Geschäftsanteil nach Maßgabe der vorbeschriebenen Regelungen an den Pooltreuhänder für 50.000 €.

Das Finanzamt setzte gegenüber dem Kläger für den Erwerb des Geschäftsanteils durch den Pooltreuhänder unter Berufung auf § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG Schenkungsteuer fest, die es auf den Einspruch hin aus nicht streitrelevanten Gründen herabsetzte. Das FG gab der Klage statt.

Entscheidung

Der BFH wies die Revision des FA als unbegründet zurück: Der Vorgang sei nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. mit § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG schenkungsteuerbar. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG seien schon deshalb nicht erfüllt, weil der Geschäftsanteil nicht auf den Kläger, sondern auf den Pooltreuhänder übergegangen sei.

Die Frage, ob und auf wen ein Geschäftsanteil übergeht, sei nach dem Zivilrecht zu beurteilen. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer knüpfe grundsätzlich an bürgerlich-rechtliche Vorgänge an.

Für Treuhandverhältnisse an jedwedem Treugut, auch an gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen, gelte dies ebenso. Daher komme es auf den Treuhänder an. Ungeachtet dessen sei der Vorgang auch deshalb nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. mit § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG steuerbar, weil es sich um einen von dieser Vorschrift nicht erfassten derivativen Erwerb handele. Nach der Rechtsprechung des BFH liege kein „Ausscheiden eines Gesellschafters“ sowie keine „Abfindung“ vor, wenn – wie im Streitfall – der Gesellschaftsanteil unter Lebenden veräußert und dafür ein Kaufpreis entrichtet werde.

Der Vorgang war auch nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerbar. In dem Poolvertrag war das Schicksal des Geschäftsanteils des jeweiligen Gesellschafters bei Erreichen der Altersgrenze bereits im Einzelnen geregelt. Alle Vermögensverschiebungen beruhten auf vertraglicher Verpflichtung, die ihrerseits angesichts der Verknüpfung mit dem ursprünglichen Erwerb des Geschäftsanteils schon objektiv eine Unentgeltlichkeit nicht erkennen lasse. Erst habe fehlt es an dem Willen zur Unentgeltlichkeit gefehlt.

Ergänzende Hinweise

Als Schenkung unter Lebenden i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gilt nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Ausscheidens nach § 12 ErbStG ergibt, den Abfindungsanspruch übersteigt.

Sog. Managermodelle, bei denen der Gesellschaftsanteil lediglich als Eintritt in die Gesellschaft dient und nicht zu seinem tatsächlichen Wert frei veräußerbar ist, unterliegen damit nicht mehr der Gefahr der Belastung mit Schenkungsteuer. Die Entscheidung verdeutlicht zwei schenkungsteuerlich relevante Aspekte:

  1. Geht es im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer um die Frage der Rechtszuständigkeit an dem Treugut, so bleibt maßgebend, wer zivilrechtlicher Rechtsinhaber ist. Das ist regelmäßig der Treuhänder. Auf diesen und nicht auf den Treugeber ist insoweit abzustellen, und zwar unabhängig vom wirtschaftlichen Eigentum.
  2. In subjektiver Hinsicht ist ein (einseitiger) Wille des Zuwendenden zur (Teil-) Unentgeltlichkeit seiner Leistung erforderlich. Dieser Wille liegt (nur) vor, wenn und soweit der Zuwendende in dem Bewusstsein handelt, zu der Vermögenshingabe weder rechtlich verpflichtet zu sein noch dafür eine mit seiner Leistung in einem synallagmatischen, konditionalen oder kausalen Zusammenhang stehende (gleichwertige) Gegenleistung zu erhalten.

Autor: Prof. Dr. Alexander Kratzsch