EuGH: Unentgeltliche Wertabgabe auch ohne privaten Endverbrauch
Der Steuerrechtsphilosoph Frank Rininsland hat es wahrscheinlich geahnt:
Lt. EuGH kommt eine Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 Abs. 1b UStG auch dann in Betracht, wenn eine unentgeltliche Lieferung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgt.
Der BFH hatte im Verfahren XI R 17/20 die Frage aufgeworfen „verlangt eine unentgeltliche Wertabgabe nicht das (weitere) Erfordernis eines unversteuerten Letztverbrauchs (also Leistung B2C)?“.
Dies hat der EuGH nun leider abgelehnt:
„Eine Differenzierung nach dem steuerlichen Status des Empfängers (B2B oder B2C) erfolgt nicht. Ob der Empfänger den Gegenstand für Zwecke verwendet, die ihn zum VorSt-Abzug berechtigen, ist irrelevant.“
Frank Rininsland:
„Wenn etwas zu schön ist, um wahr zu sein, dann ist es meistens auch nicht wahr!“
Damit bleibt es bei einer vergleichsweise weiten Auslegung der Wertabgabentatbestände § 3 Abs. 1b und 9a UStG und eine grundlegende Neuausrichtung (Änderung der Rechtsprechung) bleibt uns „erspart“.
Fundstelle: EuGH-Urteil vom 25.04.2024, C-207/23
Autor: Thore Guse
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