Ist § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG auch anwendbar, wenn sich das Familienheim im Gesamthandseigentum befindet?

, ,

Ist § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG auch anwendbar, wenn sich das Familienheim im Gesamthandseigentum befindet?

In dem Streitfall, über welches das FG München zu entscheiden hatte, waren Ehegatten (M und F) an einer GbR zu je 50 % beteiligt. M brachte ein ihm gehörendes Grundstück in die besagte GbR ein. Die Einbringung erfolgte dabei ausdrücklich als unentgeltliche ehebedingte Zuwendung, insoweit der Grundstücksteil betroffen war, der nun F zustehen sollte. Das Grundstück wurde und wird von M und F zu eigenen Wohnzwecken benutzt. M und F sind der Ansicht, dass für den schenkungsteuerrechtlichen Erwerb die Steuerbefreiung als sog. Familienheim gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG gilt.

Zu Recht?

Zunächst führt das FG München aus, dass eine Schenkung von M an F vorliege, auch wenn die Übertragung zivilrechtlich an die GbR selbst erfolgte. Grund hierfür ist, dass nach der herrschenden Rechtsprechung des BFH der einzelne Gesellschafter und nicht die Gesellschaft selbst durch die freigiebige Zuwendung als bereichert anzusehen ist.

Darüber hinaus bejaht das FG auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG. Der Wortlaut der Norm spreche zwar davon, dass dem Beschenkten „Eigentum oder Miteigentum“ an dem Grundstück verschafft werden muss, was vorliegend nicht unmittelbar der Fall war. Gleichwohl sei aber auch der Erwerb von Gesamthandseigentum an einem Grundstück im Rahmen einer GbR von der Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG umfasst. Das Gericht begründet dies unter Bezugnahme auf die Vorschriften des BGB: Der Gesellschafter einer GbR ist Gesamthandseigentümer in Bezug auf das Gesellschaftsvermögen (§ 718 BGB). Der Gesellschafter ist daher Eigentümer des gesamten Gesellschaftsvermögens, beschränkt durch die Eigentumsrechte der weiteren Mitgesellschafter. Dem folgend sind die Gesellschafter einer GbR gemeinsam Eigentümer des Gesellschaftsvermögens.

Mithin fällt nach Auffassung des FG München die Rechtsstellung eines Gesamthandseigentümers im Rahmen einer GbR ebenfalls unter den Begriff des „Eigentums oder Miteigentums“ im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG.

Fundstelle: FG München, Urteil vom 21.06.2023, 4 K 1639/21 (Revision beim BFH unter Az. II R 18/23 anhängig)

Autor: Jan Reiter