Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
Anwälte dürfen Schriftsätze nur noch als elektronische Dokumente an die Gerichte übermitteln.
Denn zum 01.01.2022 treten Änderungen der ZPO und der anderen Gerichtsverfahrensordnungen in Kraft, die schon im Jahre 2013 mit dem Ziel der „Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten“ beschlossen wurden. Damit sind die Anwälte also verpflichtet, sichere elektronische Übermittlungswege für ihre Schriftsätze zu nutzen.
Die anwaltliche Tätigkeit wird also künftig vom „beA“ (besondere elektronische Anwaltspostfach) bestimmt.
Hinweis
Das besondere elektronische Steuerberaterpostfach ist zum 01.01.2023 geplant.
Anmerkung
Erst ab 2026 werden dann auch Gerichte verpflichtet sog. E-Akten zu führen. Bis dahin werden Schriftsätze wohl weiterhin bei Gericht ausgedruckt und in der (Papier-)Handakte auf dem Schreibtisch der Richterinnen und Richter landen.
Autor: Gottfried Jestädt