Formwechsel einer KG in eine GmbH

Formwechsel einer KG in eine GmbH für Nutzung i. S. d. § 15a EStG verrechenbarer Verluste des Kommanditisten schädlich

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Das FG Hessen hat darüber entschieden, ob anlässlich eines Formwechsels zum steuerrechtlichen Buchwert in eine GmbH die am steuerlichen Übertragungsstichtag nach § 15a EStG festgestellten verrechenbaren Verluste des Kommanditisten nach § 15a EStG seinen Gewinn aus der späteren Veräußerung der einbringungsgeborenen GmbH-Anteile mindern (Hessisches Finanzgericht Urteil v. 26.01.2022 – 9 K 844/20).

Das FG entschied, dass das Finanzamt eine Berücksichtigung eines verrechenbaren Verlustes bei der Veräußerung der GmbH – Anteile im Jahr 2017 zu Recht abgelehnt habe.

Das FG folgte nicht der Auffassung, dass sich eine Berücksichtigung des Verlustes bereits aus dem Wortlaut des § 15a Abs. 2 S. 1 EStG ergebe. Nach der formwechselnden Umwandlung der KG in eine GmbH existiert kein Kommanditist und keine KG mehr. Diese Rechtsstellung lebt auch nicht fiktiv fort. Aus dem klaren Gesetzeswortlaut folgt, dass bei einer Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft nicht verbrauchte verrechenbare Verluste des Kommanditisten nicht mit Gewinnen der Kapitalgesellschaft verrechnet werden können. Eine Verrechnung nach § 15a Abs. 2 S. 1 EStG ist nur mit Gewinnen aus derselben Beteiligung möglich.

Mit einem Statuswechsel vom Kommanditisten zum Komplementär einer KG oder zum Vollhafter einer OHG ist der Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft nicht vergleichbar. Insoweit wird nicht nur die Rechtsform, sondern auch das Besteuerungssystem „gewechselt“: Von einer Besteuerung auf Ebene der Gesellschafter auf eine Besteuerung auf Ebene der Gesellschaft. Erst nach Ausschüttung erfolgt eine Besteuerung auf Ebene des jeweiligen Gesellschafters.

Eine Verlustverrechnung hätte allerdings mit einem Umwandlungs- bzw. Einbringungsgewinn saldiert werden können. Dies war vorliegend aufgrund der Einbringung zu Buchwerten und mangels Gewinnversteuerung nicht möglich. Somit empfiehlt es sich in der Beratungspraxis, in vergleichbaren Sachverhalten einen Teilwert- oder Zwischenwertansatz zu wählen, um einen ersatzlosen Verfall zu verhindern. Nur so können verrechenbare Verluste – nach derzeitigem Stand – sicher genutzt werden.

Autor: Prof. Dr. Alexander Kratzsch