Höherer Gebäudewertanteil bei Ertragswertverfahren

Wird eine Immobilie (hier: Eigentumswohnung), die zur Vermietung genutzt wird, verkauft, wird i. d. R. ein Gesamtkaufpreis vereinbart.

Für die vom Käufer geltend zu machende künftige Abschreibung auf das Gebäude kommt es auf den Gebäudewertanteil an.

Dieser kann bei einer Ermittlung im Sachwertverfahren anders ausfallen als im Ertragswertverfahren (Bewertung jeweils nach der Immobilienwertverordnung -ImmoWertV).

Der BFH hat nun bei Eigentumswohnungen in Feriengebieten beide Bewertungsverfahren zugelassen und insbesondere einen Vorrang des Sachwertverfahrens verneint.

Steuerpflichtige sollten sich bei der Aufteilung des Kaufpreises grundsätzlich auf das für sie günstigste Verfahren berufen, um eine höhere Abschreibung zu generieren. Das anzuwendende Verfahren richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls, daher sind stets sachliche Gründe für das „günstigere“ Verfahren zu sammeln.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 20.09.2022 – IX R 12/21

Autor: Gottfried Jestädt