Gesetz zur Änderung des GrEStG

Durch das Gesetz zur Änderung des GrEStG ist (u. a.) ein neuer § 1 Abs. 2b GrEStG eingefügt worden.

Geregelt wird ab dem 01.07.2021 das Entstehen von GrESt bei der Änderung des Gesellschafterbestandes einer Kapitalgesellschaft mit Grundbesitz.

Ähnlich § 1 Abs. 2a GrEStG, der für grundbesitzende Personengesellschaften gilt, entsteht nun auch bei Kapitalgesellschaften GrESt, wenn innerhalb von 10 Jahren mind. 90 % der Geschäftsanteile übertragen werden.

Achtung: Durch die Einführung des § 1 Abs. 2b GrEStG kommt es möglicherweise zu einer (mittelbaren) Verschärfung der bisherigen Rechtslage, weil die Vorschrift dem § 1 Abs. 3 GrEStG vorgeht.

Sachverhalt

Mutter (M) ist Alleingesellschafterin der grundbesitzenden X-GmbH (Grundbesitzwert 1 Mio. EUR). Sie überträgt den gesamten Anteil (100 %) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen Gewährung einer monatlichen Leibrente (Kapitalwert 400.000 EUR) auf ihre Tochter (T).

Lösung bis zum 30.06.2021

Als Übertragung bereits in der Hand der M vereinigten Anteile auf die T liegt ein steuerbarer Rechtsvorgang gem. § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG vor. Dabei ist für Zwecke der GrESt von einer Übertragung des Grundbesitzes von M auf T auszugehen. Da M und T in gerader Linie verwandt sind, ist der Vorgang gem. § 3 Nr. 6 GrEStG insgesamt steuerfrei (geht der nur teilweisen Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG vor).

Lösung ab dem 01.07.2021

In einem Schritt, daher innerhalb von 10 Jahren, gehen mind. 90 % der Anteile der X-GmbH auf T als Neugesellschafterin über, dies gilt gem. § 1 Abs. 2b Satz 1 GrEStG als ein auf die Übereignung des Grundbesitzes auf eine neue GmbH gerichtetes Rechtsgeschäft (Fiktion: Übertragung des Grundbesitzes von einer „alten“ GmbH auf eine „neue“ GmbH). Der Vorgang ist nicht gem. § 3 Nr. 6 GrEStG steuerfrei, da zwei GmbHs nicht in gerader Linie verwandt sein können. Daher verbleibt nur die Anwendung von § 3 Nr. 2 GrEStG. Gem. § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG ist der Vorgang steuerpflichtig, soweit die Übertragung der Anteile gegen Einräumung der Leibrente erfolgt (Quote der Entgeltlichkeit, hier 400.000 EUR : 1 Mio. EUR = 40 %) und soweit Anteile übertragen werden (100 %). Die Bemessungsgrundlage gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG (Grundbesitzwert) ist daher i. H. v. (1 Mio. EUR x 40 % =) 2400.000 EUR zu besteuern.

Autor: Gottfried Jestädt