Gewerbesteuerkürzung wegen Schachtelprivileg beim qualifizierten Anteilstausch
In seinem Urteil vom 24.11.2022 (14 K 392/22) entschied das FG Düsseldorf zum sog. Schachtelprivileg beim qualifizierten Anteilstausch. Im Zuge dessen konkretisierte es die Wirkung des Umwandlungssteuerrechts auf das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg bei der Gewerbesteuerkürzung. Dabei ging es konkret um die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und die Frage, ob eine Hinzurechnung einer Gewinnausschüttung zu erfolgen hatte.
An der fraglichen Konstellation waren drei Gesellschaften beteiligt.
Klägerin war die A-GmbH. Ihr alleiniger Gesellschafter war A. Daneben bestand die B-GmbH deren alleiniger Gesellschafter ebenfalls der A war. Bei der dritten Gesellschaft handelte es sich um die C-GmbH & Co. KG. Komplementärin dieser Gesellschaft war die A-GmbH. Alleiniger Kommanditist war wiederum der A.
Status vorher:
Die Anteile an der B-GmbH wurden im Sonderbetriebsvermögen des A bei der C-GmbH & Co. KG erfasst.
Die Gesellschafterversammlung der Klägerin (A-GmbH) beschloss im April 2016 eine Stammkapitalerhöhung. Die auf den neuen Geschäftsanteil zu leistende Stammeinlage sollte im Wege des Anteilstausches erbracht werden. Dabei übernahm A den neuen Anteil an der A-GmbH gegen Einbringung seiner Anteile an der B-GmbH in die A-GmbH. Die Abtretung der Geschäftsanteile erfolgte mit sofortiger Wirkung.
Veränderung:
Status anschließend:
Die A-GmbH behandelte dies als qualifizierten Anteilstausch. Die eingebrachte Beteiligung an der B-GmbH wurde von der Klägerin mit dem Buchwert angesetzt.
Im September 2016 erhielt die Klägerin als alleinige Gesellschafterin der B-GmbH eine Gewinnausschüttung.
Das Finanzamt lehnte eine Kürzung des durch die Gewinnausschüttung erhöhten Gewerbeertrags ab.
Nach § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG wird die Summe des Gewinns um die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gekürzt, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Grund- oder Stammkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind.
Die Voraussetzungen für eine Kürzung nach § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG (sog. Schachtelprivileg) lägen nach Ansicht des Finanzamts nicht vor, da die Beteiligung an der B-GmbH nicht schon zu Beginn des Erhebungszeitraums 15 Prozent betragen habe.
Der Ansicht des Finanzamts folgte das Finanzgericht Düsseldorf nicht. Für Zwecke des Schachtelprivilegs gilt zwar grundsätzlich das Stichtagsprinzip. Vorliegend erfolge allerdings – so das FG Düsseldorf – eine Zurechnung der Vorbesitzzeiten nach den Vorschriften des UmwStG. Im Falle eines qualifizierten Anteilstausches gelten nach § 23 Abs. 1 UmwStG die Regelungen des § 12 Abs. 3 Halbsatz 1 UmwStG entsprechend.
Danach tritt die übernehmende Körperschaft, hier die A-GmbH, in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein. Teil des Eintritts in die steuerliche Rechtsstellung des Einbringenden kann damit auch die Anrechnung eines Besitzzeitpunktes sein. Die Gewerbesteuerkürzung sei damit zu gewähren.
Das Gericht hat die Revision zugelassen. Abzuwarten bleibt daher, ob der BFH der Ansicht des FG Düsseldorf folgt.
Sollte dies der Fall sein, eröffnen sich interessante umwandlungssteuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten.
Autor: Julia Pietrzik