Gewinnabführungsverträge: Anpassung bis Jahresende erforderlich

Alle Gewinnabführungsverträge (aus der Zeit vor dem 27.02.2013) mussten bisher keinen dynamischen Verweis auf § 302 AKtG enthalten (Bestandsschutz).
Mit dem BMF-Schreiben vom 24.03.2021 stellt die Finanzverwaltung klar:
Gewinnabführungsverträge werden nur noch anerkannt, wenn sie (bis spätestens 31.12.2021) einen dynamischen Verweis enthalten (§ 302 Abs. 3 Satz 2 AktG; § 17 Abs. 1 Satz 2 nr. 2 KStG).

Es reicht insoweit aus, dass eine notarielle Beurkundung des Beschlusses und Anmeldung der Änderung bis 31.12.2021 erfolgt. Vorsichtshalber sollte die Eintragung in das Handelsregister bis Jahresende angestrebt werden, denn in der Vergangenheit hat die Finanzrechtsprechung die Wirksamkeit der Änderung vor Ablauf des Wirtschaftsjahres verlangt.

Fundstellen

Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz vom 22.12.2020 (BGBl 2020 I 3256)
BMF-Schreiben vom 24.03.2021 (BStBl 2021 I 379)

Autor: Gottfried Jestädt