GewStG: Keine erweiterte Kürzung bei bloßen Hausmeisterdiensten

Streitig war, ob eine „Betreuung“ von Wohnungsbauten i. S. d. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG im Falle der Reinigung des Hauseingangspodestes und des Treppenhauses anzunehmen ist.

Sachverhalt

Die Klägerin, die als GmbH der Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG) unterliegt, kaufte und verkaufte Grundbesitz, bebaute Grundstücke für eigene und fremde Rechnung und war Eigentümerin von fremdvermieteten Wohnimmobilien, die von einer anderen GmbH verwaltet wurden. Ihren Sitz hatte die Klägerin im Streitzeitraum im Obergeschoss eines im Eigentum ihrer Gesellschafter-Geschäftsführer stehenden Gebäudes mit vier Wohnungen. Die beiden Wohnungen im Erdgeschoss waren fremdvermietet, die Wohnungen im Obergeschoss nutzten die Gesellschafter (ein Ehepaar) zu Wohn- und Geschäftsführungszwecken. Zwischen der Klägerin und den Gesellschaftern gab es keine schriftliche Vereinbarung zur Raumnutzung; die Klägerin zahlte die auf sie entfallenden Kosten.

Ende 2012 berechnete die Klägerin den Gesellschaftern 1.647 EUR für 2011 und 1.647,84 EUR für 2012 für die Reinigung des Treppenhauses und des Hauseingangspodests der Immobilie durch eine geringfügig Beschäftigte der Klägerin. In der Gewerbesteuererklärung für 2012 beantragte die Klägerin die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.

Nach einer Außenprüfung erließ das FA einen gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid und gewährte der Klägerin nur die einfache Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG.

Entscheidung

Die Revision blieb erfolglos.

Eine „Betreuung“ von Wohnungsbauten i. S. d. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfordert nach Auffassung des BFH mehr als die Reinigung des Hauseingangspodestes und des Treppenhauses.

Der BFH argumentierte dahingehend: Hätte der Gesetzgeber die Betreuung von Wohnungsbauten auf reine Verwaltungstätigkeiten und bestimmte Tätigkeiten nach dem WEG beschränken und die praktische Objektbetreuung vor Ort ausschließen wollen, hätte es nahegelegen, die Formulierung „Wohnungsbauten verwalten“ zu verwenden. Stattdessen habe der Gesetzgeber jedoch das Wort „betreuen“ gewählt.

Betreuung von Wohnungsbauten i. S. d. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sei sowohl die Baubetreuung als auch die Bewirtschaftungsbetreuung des bereits fertiggestellten Gebäudes im Sinne der Verwaltung der Immobilie und der praktischen Objektbetreuung vor Ort. Letztere setze voraus, dass sich der Betreuer um das Gesamtobjekt kümmert und in Abwesenheit der Eigentümer und eines Vertreters der Verwaltung die Hauptverantwortung für das Objekt trägt und als Hauptansprechpartner dient.

Die Reinigung der Gemeinschaftsflächen begründe mithin keine Verwaltung und Nutzung ihres eigenen Grundbesitzes.

Erläuterungen

Die Betreuung von Wohnungsbauten umfasst zwar unstreitig deren Verwaltung und bestimmte Tätigkeiten nach dem WEG, schließt aber auch die praktische Objektbetreuung mit ein. Der Begriff der Betreuung ist sowohl in der Bauphase (Baubetreuung) als auch in der Bewirtschaftungsphase (Bewirtschaftungsbetreuung) weiter als der Begriff der Verwaltung.

Der BFH hat durch die Entscheidung klargestellt, was unter der Betreuung von Wohnungsbauten im Sinne des § 9 GewStG zu verstehen ist. Die Kürzung ist nicht einschlägig, wenn in einem nicht dem Stpfl. selbst gehörenden Haus durch eine geringfügig Beschäftigte Reinigungsleistungen gegen Entgelt erbracht werden. Mit der entgeltlichen Hausreinigung wird kein „Wohnungsbau betreut“.

Fundstelle: BFH-Urteil vom 23.03.2023, III R 49/20

Autor: Prof. Dr. Alexander Kratzsch