Keine Zuordnung der GmbH-Anteile des Kommanditisten zum Sonderbetriebsvermögen II einer GmbH & Co. KG

Betriebsvermögen, ja oder nein? Diese Frage ist bei einer Personengesellschaft nicht immer einfach zu beantworten.

Zum Betriebsvermögen einer GmbH & Co. KG können neben den Wirtschaftsgütern im Gesamthandvermögen der Gesellschaft auch Wirtschaftsgüter, die im Eigentum der Gesellschafter stehen, zum sog. Sonderbetriebsvermögen (SBV) gehören. Dabei sind zwei Kategorien von Sonderbetriebsvermögen zu unterscheiden. Zum SBV I gehören Wirtschaftsgüter im Eigentum des Gesellschafters, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb der Gesellschaft zu dienen. Zum SBV II zählen Wirtschaftsgüter, die unmittelbar zur Begründung oder Stärkung der Beteiligung des Gesellschafters eingesetzt werden.

Streitfrage

Im Urteilsfall (BFH, Urteil vom 21.12.2021 – IV R 15/19) hatte der BFH zu entscheiden, ob die Anteile des Kommanditisten an der Komplementär GmbH vorliegend zum Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten gehörten. Die Einordnung der GmbH-Anteile als Sonderbetriebsvermögen oder Privatvermögen war für die Frage, ob ein Entnahmegewinn im Sonderbetriebsvermögen entsteht, entscheidend.

Hintergrund

Die Klägerin war eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG. Alleiniger Kommanditist war der C. Komplementärin war die B-GmbH, an der C mehrheitlich beteiligt war. Die Klägerin vermietete einige Wohnungen und Geschäftsräume. Eigene Arbeitnehmer hatte sie nicht. Die anfallenden Verwaltungsarbeiten erledigte die Komplementärin, die B-GmbH gegen Entgelt. Die B-GmbH existierte bereits vor der Gründung der Klägerin. Sie war an weiteren Immobilien-Gesellschaften beteiligt. Sie verfügte über erheblichen eigenen Grundbesitz.

C schenkte seinem Sohn und seiner Tochter jeweils rund 25 % an der B-GmbH. Sein Anteil betrug danach nur noch rund 34 %.

Der Betriebsprüfer qualifizierte die Anteile des C an der B-GmbH als Sonderbetriebsvermögen II des C bei der Klägerin. Nach Ansicht des Betriebsprüfers lag durch die Schenkung eine steuerpflichtige Entnahme des Anteils aus dem Betriebsvermögen und deren Überführung ins Privatvermögen vor.

Kein Sonderbetriebsvermögen I (SBV I)

Der BFH stellte in seinem Urteil klar, dass die Kapitalbeteiligung des C weder zu seinem SBV I noch zu seinem SBV II gehört. Die Beteiligung eines Kommanditisten sei nicht zu unmittelbaren Einsatz im Betrieb der GmbH & Co. KG bestimmt. Denn die Gesellschaft übt ihre Tätigkeit nicht durch die vom Kommanditisten gehaltene Beteiligung an der Komplementär GmbH aus.

Kein Sonderbetriebsvermögen II (SBV II)

Ebenso wenig gehört die Mehrheitsbeteiligung des C an der B-GmbH zum SBV II der Klägerin. Für die Zuordnung der Kapitalbeteiligung zum SBV II ist der Veranlassungszusammenhang maßgeblich. Insofern kommt es auf die Sicht des Gesellschafters an, der sowohl an der Kapitalgesellschaft als auch der Personengesellschaft beteiligt ist.

Ausgehend von diesem Zuordnungskriterium liegt kein SBV II vor, wenn die Kapitalgesellschaft neben ihrer geschäftlichen Beziehung zur KG einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung unterhält. Denn in diesem Fall unterhält der Kommanditist seine Kapitalbeteiligung grundsätzlich nicht im überwiegenden Interesse seiner mitunternehmerischen Beteiligung. Dies gelte selbst dann, wenn die Komplementär-GmbH eng wirtschaftlich mit der GmbH & Co. KG verflochten ist und die Geschäftsbeziehungen aus Sicht der GmbH & Co. KG nicht von geringer Bedeutung sind (entgegen OFD NRW vom 17.06.2014 – S 2242-2014/0003-St 114, OFD NRW 21.06.2016 – S 2242-2014/00003-St 115).

Nach Ansicht des BFH gilt dies selbst dann, wenn die einen eigenen Geschäftsbetrieb unterhaltende Kapitalgesellschaft als Komplementär-GmbH gemeinsam mit dem an ihr beteiligten Kommanditisten eine aus ihnen bestehende zweigliedrige GmbH & Co. KG gründet. Aus dem Umstand, dass die GmbH & Co. KG ohne die Komplementär-GmbH nicht existieren kann, folgt nicht zwangsläufig, dass der Kommanditist die Anteile überwiegend aus diesem Grund halte.

Im Urteilsfall waren die Anteile von C an der B-GmbH nicht dem SBV II der Klägerin zuzuordnen. Denn C hielt die Beteiligung an der B-GmbH wegen deren eigenen Geschäftsbetriebs. Dementsprechend war kein Entnahmegewinn im Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten C anzusetzen.

Gestaltungsspielraum

Diese neue Rechtsprechung des BFH eröffnet neue Gestaltungsspielräume dahingehend, dass die Anteile des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH nicht zwingend dem SBV II der GmbH & Co. zuzuordnen sind, wenn die Komplementär-GmbH einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht untergeordneter Bedeutung unterhält.

Autorin: Julia Pietrzik