GrESt vermeiden durch Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs – auf Anzeigefristen achten!

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GrESt vermeiden durch Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs – auf Anzeigefristen achten!

Wenn Sie „versehentlich“ GrESt ausgelöst haben, können Sie die GrEStG gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG vermeiden, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von zwei Jahren durch

  • Vereinbarung,
  • Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechts oder
  • eins Wiederkaufsrechts

rückgängig gemacht wird.
Aber Achtung: Das funktioniert wegen § 16 Abs. 5 GrEStG nur, wenn der Vorgang fristgerecht und vollständig angezeigt war.

Welche Anzeigefristen sind hier zu beachten?

Diese Frage beantwortet der BFH in der aktuellen Entscheidung vom 21.06.2023 (veröffentlicht am 05.10.2023). Ausreichend ist daher bei einer Anzeige durch den Notar (gem. § 18 GrEStG), wenn diese innerhalb der für den Steuerschuldner gem. § 19 GrEStG für dessen Anzeigepflicht geltenden Frist erfolgt!

Effektiv bedeutet dies „mehr Zeit“, denn

  • der Notar muss innerhalb von 2 Wochen nach Beurkundung anzeigen,
  • der Beteiligte von 2 Wochen nach Kenntnisnahme von dem anzeigepflichtigen Vorgang.

Im Urteilsfall ging es um eine Anteilsvereinigung gem. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG:
Die Klägerin hatte 9,9 % Anteile an einer grundbesitzenden GmbH erworben (was später rückgängig gemacht wurde), an der sie vorher bereits zu 90,1 % beteiligt war (Altfall i. S. v. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG, es galt also noch die Beteiligungsgrenze von 95 %). Der Anteilsverkauf war am 22.12.2016 notariell beurkundet worden. Eine erforderliche Genehmigung erfolgte am 23.12.2016 und ging beim Notar am 30.12.2016 ein. Die Anzeige durch den Notar ging erst am 12.01.2017 beim Finanzamt ein (mehr als 2 Wochen später).

Die für die Beteiligten gem. § 19 Abs. 3 GrEStG maßgebende Frist begann lt. BFH erst mit Kenntnis des Notar von der Genehmigung am 30.12.2016 und war am 12.01.2017 noch nicht abgelaufen. Durch die Anzeige des Notars war somit die Frist der Anzeige für die Beteiligten gewahrt und die Nichtfestsetzung der Steuer gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG möglich.

Es bleibt auch hier dabei

Fristsachen sind immer mit besonderer Vorsicht und Sorgfalt zu behandeln! Wichtig ist aber vor allem, den Zusammenhang zwischen der Nichtfestsetzung der Steuer gem. § 16 GrEStG und der Anzeigepflicht und -frist gem. §§ 18, 19 GrEStG zu kennen.

Fundstelle: BFH-Urteil vom 21.06.2023, II R 2/21

Autor: Thore Guse