GrESt: Weiter so, Gesamthand

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Noch im letzten Newsletter hatte ich darauf hingewiesen, dass 2026 das letzte Jahr sein könnte, in dem Personengesellschaften durch Anwendung von §§ 5, 6 GrEStG anders behandelt werden als Kapitalgesellschaften. Denn ursprünglich war die Fortgeltung des Konzepts des Gesamthandsvermögens im Grunderwerbsteuerrecht durch § 24 GrEStG bis zum 31.12.2026 befristet.

Durch das „Neunte Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrechts sowie Steuerrechts“ (ursprünglich bekannt geworden als „9. Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes – das aber wegen der eingebauten Entlastungsprämie nicht durch den Bundesrat gegangen war) soll die Befristung des § 24 GrEStG aufgehoben werden (die Zustimmung des Bundesrats ist für den 12.06.2026 geplant). Damit soll die Vorschrift dauerhaft gelten und auch nach dem 31.12.2026 eine Behandlung der rechtsfähigen Personenvereinigungen als Gesamthandsgemeinschaften sicherstellen. §§ 5, 6 GrEStG bleiben daher bei OHG, KG, eGbR & Co. weiterhin anwendbar. Eine grundlegende Reform der GrESt, um eine Gleichbehandlung von Kapital- und Personengesellschaften herbeizuführen, ist damit vom Tisch.

Richtig so: Krankenversicherung und Rente haben Reformen eher nötig. Und alles auf einmal ist bekanntlich kein gutes Konzept.  Go one less…

Diese Gesetzesänderung kann zudem zu unser aller Gelassenheit beitragen, weil nun kein Zeitdruck mehr besteht, Gestaltungen unter Ausnutzung von §§ 5, 6 GrEStG noch in diesem Jahr über die Bühne zu bringen.

Autor: Thore Guse

Foto: Nathan Dumlao via Unsplash